Festerschiene kaputt? Neues Fenster eingebaut!!
im Zimmer meines Sohnes ist eine Fensterschiene kaputt gegangen, das Fenster konnte man nicht mehr schließen. Laut Vermieterin ist das Fenster schon 15 oder 16 Jahre alt. Die Vermieterin hat dann gleich meinen Sohn die Schuld gegeben, er hätte so oft auf und zu gemacht , so das die Schiene kaputt gegangen ist. So, die Handwerker waren da, konnte aber keine Schiene für das alte Fenster organisieren, so das ein neues mit Rahmen eingebaut wurde, darauf haben wir jetzt 4 Monate gewartet, man bedenkt (Kinderzimmer) es wurde immer kälter draußen. Wir sollen das jetzt über unsere Versicherung laufen lassen, zahlt die denn? Oder ist das eine Abnutzung? Petra
2 Antworten
das ist und bleibt VERMIETERSACHE und schluss. der versicherung würde ich schon mal garnichts melden. das fenster ist über die jahre hinweg eben einem normalen verschleiss zum opfer gefallen.
wenn es hier um eine kleinigkeit ging dann könnte ich das verstehen, aber bei einem fenster geht es sicherlich um mindestens 800 euro. damit habt ihr absolut NICHTS zu tun.
wie kommt sie darauf das DEIN sohn das fenster IMMER öffnet und schliest?
Das täglich mehrfache Öffnen und Schließen eines Fensters gehört zum bestimmungsmäßigen Gebrauch der Mietsache (es sei denn, der Mietvertrag hätte diese derartige Fensternutzung ausgeschlossen, was aber möglicherweise rechtsunwirksam gewesen wäre).
Hierzu das BGB: § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
"Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten."
Die Vermieterin ist in der gerichtsfesten Beweispflicht, dass der Mieter das Fenster nicht vertragsgemäß gebraucht hat, z. B. deutliche Einkerbungen oder Bohrungen von Kabeldurchführungen.
Die Wartezeit von 4 Monaten ist ungewöhnlich lange. Ob die Schiene nicht reparaturfähig war, kann hier nicht bewertet werden. Eher ist auch hier von einer ungeeigneten Auswahl oder Unfähigkeit/Überforderung der beauftragten Handwerker auszugehen. Dazu paßt die mietrechtliche Unbedarftheit der Vermieterin.