Eltern verstorben. Wir Geschwister bilden vorrübergehend Erbengemeinschaft einer Immobilie bis ich ausgezahlt bin. Sind Reparaturkosten bis dahin zu teilen?
Unsere Eltern sind vor 3 Monaten verstorben und haben uns 2 Geschwistern u.a. eine Immobilie hinterlassen. Ich will mich auszahlen lassen. Die Immobilie soll dann auf meine Schwester überschrieben werden, da sie diese auch bewohnt und zu 75% Haupterbin ist, während ich 25% Anteil erbe. Bis wir uns auf den Auszahlungsbetrag geeinigt haben, bilden wir somit vorrübergehend eine Erbengemeinschaft. Meine Schwester zieht den ganzen Prozess leider sehr in die Länge. Nun verlangt sie, dass ich mich an plötzlich notwendigen Reparaturkosten für das Dach der Immobilie beteiligen soll, da ich ja offiziell noch Miteigentümer bin. Hat sie das Recht auf ihrer Seite? Wenn ja, was ist, wenn wir uns wegen ihr in 6 oder 12 Monaten immer noch nicht einigen können und plötzlich weitere Reparaturarbeiten anfallen? Gibt es da gesetzliche Regelungen und Grenzen? Vielen Dank!
5 Antworten
Im Moment seid Ihr eine Erbengemeinschaft. Ist so.
1. Natürlich sind die Kosten zu teilen.
2. Da Deine Schwester die Immobilie bewohnt, muss sie natürlich einen angemessenen Betrag in die gemeinsme "Erbengemeinschaftskasse" einzahlen. Nutzungsentschädigung in Höhe einer angemessenen Miete.
3. Natürlich wird durch die Reparatur auch der Wert des Hauses erhöht, was sich in Deiner Entschädigung niederschlagen müsste.
4. Wenn Ihr Euch nicht einigen könnt, kannst Du die Zwangsversteigerung zum Zweck der Auseinandersetzung beantragen. Das kann für Dich, aber auch für die Schwester gut, oder schlecht laufen. Gut für Dich und schlecht für Schwester, wenn eine fremder Dritter sich interessiert und das Haus für einen Betrag übernimmt, den die Schwester nicht zahlen will (wobei sie ja 75 % der Summe die sie selbst bietet, zurück bekommt. Schlecht für Dich, wenn es keinen Bieter gibt.
An den notwendigen Reparaturkosten mußt Du Dich natürlich beteiligen. Aber so wie es sich liest, zahlt Deine Schwester für das Objekt Dir keine entsprechende Mietentschädigung - hier könnest Du zum einen mal einhaken - dann wird sie vielleicht verhandlungsbereiter. Als wirksamste Maßnahme solltest Du ihr androhen, die Auflösung der Erbengemeinschaft per Zwangsversteigerung zu betreiben, falls bis zu einem Stichtag dd.mm.jjjj keine Einigung über den Auszahlungsbetrag erzielt ist. Denn die Konsequenz dieser Maßnahme ist, dass sie ihr Heim verliert. Das sollte sie eigentlich zum Nachdenken bringen nichts mehr zu verschleppen.
Zum Auflösen der Erbengemeinschaft via Zwangsversteigerung gibt es keinen Schutz, selbst wenn die Immobilie von Teilen der Erbengemeinschaft selbst genutzt wird.
Deshalb ist dies für Dich die das größte Druckmittel.
- Solange dir 1/4 der Immobilie erbrechtlich zugefallen ist, kannst du 1/4 der ortsüblichen Vergleichsmiete beanspruchen, wenn eine Miterbin die Immobilie allein selbst nutzt.
- Davon kann sie 1/4 der laufenden Kosten abziehen und dich zu 1/4 der notwendigen Instandhaltunbgskosten heranziehen, solange dir Miteigentum gehört.
- Nehmen wir an, das Haus wäre 100 wert, stehen dir derzeit 25 als Verkehrswert bei Verkauf deines Miteigentumsanteils zu. Mit neuem Dach mögen es 120 sein, mithin könnte man 30 beanspruchen, denn hier gilt nicht Zeitpunkt des Erbfalls, sondern Zeitpunkt der Erbteilung. Nun rechne aus, ob dieser höhere Verkaufserlös + monatelange Mieteinnahmen sich trotz Investitionsanteil lohnen.
- Denn bei einer Teilungsvollstreckung erlöst du abzgl. mitzutragender Verfahrenskosten und Gutachten bestenfalls 60% des Verkehrswertes. Darauf legt deine Schwester es vlt. an, um dir nur 12 statt 30 bei freihändigem Verkauf auszahlen zu müssen :-O
- Wenn man sie schon unter Druck setzen wollte, dann mit einem Käufer deines Miteigentumsanteils, der den als Geldanlage/Abschreibungsobjekt kauft. Kennt man niemanden, der derart naßforsch auftritt und sich nach einer Besichtung vernehmlich laut mit den Worten verabschiedet, "mein Angebot steht, melden sie sich, wenn sie das mit dem Vorkaufsrecht des Miterben geklärt haben"?
G imager761
Ich würde da erst mal gar nix zahlen, da die Schwester ja die Immobilie kostenfrei nutzen kann. Allerdings sollte Dir klar sein, das Du gesamtschuldnerisch haftest für alles rund um die Immobilie. Wenn sie also die Dachreparatur in Auftrag gibt, kann es sein das du eh zahlen musst auch wenn Du den Auftrag nicht erteilt hast. Ebenso falls sie nicht die Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasser, Kanal und Erschließungsbeiträge zahlt. Eine Dachreperatur würde ich grundsätzlich ablehnen, da sich der Wert der Immobilie dadurch verändert.
Falls es zu keiner kurzfristigen Einigung kommt, würde ich die Teilungsversteigerung betreiben. Dann hat man ein Druckmittel in der Hand.
Kann meine Schwester rechtlich gesehen wirklich ohne meine Zustimmung Reparaturen in Auftrag geben? Ich war so informiert, da
wir als Erbengemeinschaft nur gemeinsam solche Entscheidungen treffen koennen, d.h. dass sie ohne mich nichts in die Wege leiten kann...
Der Dachdecker weiss ja nicht von der Erbengemeinschaft und glaubt sie wäre der Eigentümer.
Hallo,
beide Eltern verstorben ? das ist ja echt tragisch ! :-(
aber lies mal hier:
http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article8163209/Gemeinsam-erben-kann-Probleme-bringen.html
und
ich denke durch diese Info's bist du schon sehr viel vorbereiteter, betr. der weiteren Verhandlung mit der Schwester.
Gruß !
Vielen Dank fuer deine hilfreiche Antwort. Betreffend mit Zwangsversteigerung drohen... hat meine Schwester da keinen gesetzlichen Schutz gegen eine Zwangsversteigerung, da das Haus ja gleichzeitig ihr Zuhause ist?