Darf das Sozialamt eine einmalige Invaliditätssumme aus einer privaten Unfallversicherung bei der Grundsicherung anrechnen?

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Hallo,

so bitter es sich für dich als Betroffener ist, es wurde nach derzeit geltenden Recht korrekt entschieden  ! 

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 B 29/09 AS 05.01.2010 rechtskräftig , Beschluss 

" Eine einmalig gezahlte Invaliditätsleistung aus privater Unfallversicherung ist auf 12 Monate verteilt als Einkommen beim Hilfebedürftigen zu berücksichtigen . "

Schmerzensgeld aber ist anrechnungsfrei ! 

Gaenseliesel  25.02.2017, 15:24

Vielen Dank für die Bewertung ! :o)

toi, toi, toi,  für einen positiven Ausgang !

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Guten Tag,

die Rechtsprechung in vergleichbaren Angelegenheiten sieht so aus:

Sächsisches Landessozialgericht – L2 AS 143/07 vom 13.03.2008 hat geschrieben:Die Invaliditätsleistung der privaten Unfallversicherung stellt keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II dar. Zweckbestimmte Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, die nicht dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensunterhalt zu decken (Hasske, in: Estelmann, SGB II, Stand November 2007, § 11 Rn. 49). Im Falle von privatrechtlichem Einkommen ist daher eine erkennbare Erwartung des Leistenden erforderlich, dass die Leistung vom Empfänger gerade für den genannten Zweck verwendet wird (Brühl, in: LPK- SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 Rn. 54). Vorliegend wurde die Invaliditätsleistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der vom Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten "G. Unfallversicherungsbedingungen (GUB 95)" zum Ausgleich für eine durch den Unfall erlittene dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit erbracht. Die Leistung dient also wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten und unterliegt keiner darüber hinausgehenden Zweckbindung (so auch für die Verletztenrente nach dem SGB VII: BSG, Urteil vom 05. September 2007 – B 11b AS 15/06 R). Dass der Gesetzgeber im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen wollte, auch soweit sie im Zusammenhang mit erlittenen Körperschäden gewährt werden, zeigt insbesondere die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II. Auch im Hinblick auf die dort aufgeführten Renten und Beihilfen werden nur die Grundrenten von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nicht aber die nach den genannten Gesetzen zu zahlenden Ausgleichsrenten, die - abstellend auf die betreffende Einkommensminderung - ihrerseits erkennbar Entgeltersatzfunktion haben

Ich empfehle Ihnen dringend einen Fachanwalt für Sozialrecht mit dieser Angelegenheit aufzusuchen. Die außergerichtliche Beratung zahlt das Amtsgericht über die Beratungshilfe.

Sollte der Rechtsanwalt gerichtliche Anträge stellen, können Sie bei Ihrer Einkommenssituation Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen.

Alles Gute & Herzliche Grüße