Autokauf steuerlich absetzen bei Vermietung und Verpachtung?

2 Antworten

Es ist zu klären, ob die Regelmäßigkeit des Aufsuchens der Mietobjekte gemäß der BFH-Rechtsprechung (01.12.2015 - IV R 18/15; analog wie eine erste Tätigkeitsstätte zu behandeln ist.

In diesem Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Liegen dagegen Reisekosten vor, können die tatsächlichen Fahrtkosten (also Hin- und Rückfahrten) geltend gemacht werden.

Dabei kann

a) aus Vereinfachungsgründen eine Pauschale von 0,30€/km,

b) oder ein individueller Satz anhand der tatsächlichen Kosten,

c) oder ein Abzug der anteiligen Fahrzeugkosten mit Einzelnachweis

angesetzt werden.

Siehe auch

https://www.buhl.de/steuernsparen/fahrten-zum-mietobjekt/

https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/fahrtkosten-bei-vermietung-und-verpachtung_166_347450.html

Eine Mischfall kann auch vorliegen, da sich die Rechtsprechung auf die jeweiligen Mietobjekte bezieht. Der BFH hatte den Fall nach "altem" Reisekostenrecht zu entscheiden, wonach mehrere regelmäßige Tätigkeitsstätten gegeben sein konnten.

Seit 2014 kann nur eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis existieren (ggf. wechselnd). Die anderen Fahrten sind dann als Reisekosten zu beruteilen.

Auf die Vermietung bezogen gibt es unterschiedliche Auffassungen:

Eine erste Tätigkeitsstätte, Rest als Reisekosten:
http://www.etl.de/aktuelle-themen/vermietung-und-verpachtung-kann-regelmaessige-taetigkeitsstaette-sein

Ggf. alle Objekte mit Entfernungspauschale:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/entfernungspauschale-bei-vermietung-und-verpachtung_170_319712.html

R 21.2 Abs. 4 S.4 EStR sehe ich seit 2014 in Anbetracht mehrerer Objekte als veraltet und ziehe die erste Meinung vor. Eine eindeutige Literaturmeinung bzw. Stellungnahme der Verwaltung habe ich nicht gefunden, was m.E. die erste Meinung bekräftigt.

Wie hast Du denn bisher die Fahrzeugkosten kalkuliert? Da wird doch wohl auch ein Anteil für den Wertverlust des Autos enthalten sein. Das kannst Du so weiter machen.

Vergessen kannst Du, den Fahrzeugwert auf einen Schlag abzuschreiben.

Einzutragen sind Fahrtkosten als Verwaltungskosten.

Im übrigen würde ich es ohnehin nicht übertreiben. Ein Anteil von 70% der Autokosten kommt mir sehr hoch vor. Ob das wirklich in dieser Höhe berechtigt ist, kann das FA nach Aktenlage nicht beurteilen. Da ich selber Vermieter bin, halte ich es einfach für unmöglich, daß man mehrfach (!) in der Woche seine Mietsache aufsuchen muß, Stundenhotels mal ausgenommen. Wenn da ein Finanzbeamter genauso mißtrauisch drauf schaut wie ich, könnte er den Außendienst -auch Steuerfahndung genannt- drauf hetzen und die würden zum Beispiel Mieter und andere Personen als Zeugen für die Anzahl der Besuche vernehmen.