Auto geschrotet ohne Fahrerlaubnis(Versicherung,etc)?

4 Antworten

Voll- und Teilkaskoschäden zahlt die Versicherung wohl nicht, auf den Schaden des Autos bleibt Papa sitzen.

Die Haftpflichtversicherung wird leisten (müssen), wird Deinen Vater aber mit 5.000 Euro in Regress nehmen dürfen, was diese mit Sicherheit auch machen wird.

Du wirst angeklagt, allerdings ist Dein "Glück" hierbei, dass das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen wird.

Und Deinen Führerschein wirst Du erst mal für längere Zeit vergessen können, vermutlich erst mit 20/21 Jahren bekommen.

Und mein dringender Rat:

Sucht einen Anwalt auf!

Tiiii  06.08.2023, 18:49

Wieso denn der Vater? Der Bubi muss den Schaden ersetzen. Kann er ja die nächsten 10 Jahre lang machen.

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Answer123  06.08.2023, 22:19
@Tiiii
Kann er ja die nächsten 10 Jahre lang machen.

Nach Titulierung sogar 30 Jahre.

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Answer123  06.08.2023, 22:19
Du wirst angeklagt, allerdings ist Dein "Glück" hierbei, dass das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen wird.

Wir sind hier nicht im Straftatbereich (Fahren ohne Fahrerlaubnis; § 21 StVG), sondern "nur" im OWI-Bereich (251a BKat).

Und Regresspflichtig ist der Vater nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist - das ist bislang weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insofern müsste sich die VS direkt an den FS wenden.

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TTT2005 
Fragesteller
 07.08.2023, 16:27

Noch eine Sache, da mir dies in den Sinn gekommen ist: Mein Vater hatte doch eigentlich nichts mit der Sache zu tun, oder? Ich meine, er wusste nicht, dass ich das Auto nehmen würde und hat ständig zu mir gesagt, dass ich es auch nicht machen soll. Wäre die Schuld dann nicht zu 100% bei mir und mein Vater würde ohne Strafen davonkommen?
Jemanden anzuzeigen, der nichts mit der Sache zu tun hat, und alles getan hat dies zu verhindern, kann doch nicht schuldig für einen 17 jährigen sein?
Oder sehe ich das hier falsch?

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Answer123  07.08.2023, 17:11
@TTT2005

Eine Straftat sehe ich hier sowieso nicht. Auch zivilrechtlich wirst du alleine haften, wenn dem Vater keine (grobe) Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

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Geschrotet heißt geschrottet kommt von Schrott.

Die Vollkasko wird die Regulierung des Eigenschadens ablehnen - und hinsichtlch des Haftpflichtschadens beim Versicherungsnehmer / Schadenverursacher Regress biss zu 5000 Euro eiinfordern.

Davon unabhängig wirst Du die Rechtsfolgen aus Deinem Fehlverhalten ( Fahren ohne Fahrerlaubnis ) übernehmen müssen. Näheres darüber kann Dir ein Anwalt sagen.

da ich erst begleitend fahren darf und ich ohne Begleitperson gefahren bin

Die gute Nachricht zuerst:

Damit sind wir nicht im Straftatbereich (Fahren ohne Fahrerlaubnis; § 21 StVG), sondern "nur" im OWI-Bereich (251a BKat). Reicht aber auch schon:

Für den Verstoß gegen § 48a Abs. 2 Satz 1 FEV gibt es eine Geldbuße von 70 € (TBNR 248612; 251a BKat) zzgl. 28,50 € Verwaltungskosten: (§ 107 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG) und einen Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.3.2 FeV), der 2,5 Jahre lang stehen bleibt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a StVG).

Außerdem wird grundsätzlich die Fahrerlaubnis widerrufen (§ 6e Abs. 2 StVG). Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird ein Aufbauseminar vorausgesetzt (§ 2a Abs. 5 Satz 1 StVG).

Weiterhin handelt es sich hierbei um einen A-Verstoß innerhalb des Probezeit (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.5 FeV). Auch deshalb wäre im Regelfall ein Aufbauseminar anzuordnen, was wiederum zwingend eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 4 Jahre mit sich bringen würde (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2a StVG). Ob § 2a Abs. 5 Satz 1 StVG diese Regelung verdrängt oder ergänzt, ist für mich aktuell nicht klar erkennbar.

Auch ob auf einen solchen Widerruf der Fahrerlaubnis analog zu einer Entziehung selbiger § 2a Abs. 1 Satz 6 bis 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVG anwendbar ist, ist mir aktuell unklar. Ich sehe allerdings keine Anhaltspunkte dafür, sodass ich aktuell eher nicht davon ausgehe.

Hinsichtlich des Unfalls wäre die Geldbuße wohl aufgrund des Qualifikationstatbestandes Sachbeschädigung (ich gehe davon aus, dass keine Personenschäden vorliegen) auf insgesamt 105 € zu erhöhen (Anhang (zu § 3 Absatz 3) Tabelle 4 BKatV). Eine separate Ahnung also OWI ist m. E. nicht geboten und vermutlich auch gar nicht möglich.

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Separat zu behandeln wäre die Frage, was die KFZ-Versicherung aus dem entstandenen Sachschaden macht. Vermutlich werden hier sowohl hinsichtlich des Fremd- (Haftpflicht) als auch hinsichtlich des Eingenschadens (Kasko, falls vorhanden) Regressforderungen gestellt werden. Regressforderungen der Haftpflicht sind m. W. auf 5.000 € limitiert, die Kaskoversicherung ist möglicherweise sogar komplett leistungsfrei - sprich die zahlt gar nichts. Zumindest aber wird es da Streit geben - eine Leistungspflicht wäre im Detail zu prüfen, das führt hier aber zu weit. Die Verjährung beträgt nach der Titulierung 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Und soweit hinsichtlich der Tatbegehung Vorsatz festgestellt wird, sind diese Schulden möglicherweise auch von der Restschuldbefreiung (Privatinsolvenz) ausgeschlossen (§ 302 InsO).