ausländische Studenten und Nebenjob (Steuer, Anmeldepflicht)?
Hallo,
ich bin ein ausländischer Student aus den Nicht-EU-Staaten und habe Studentenaufhaltsrecht mit der Nebenbestimmung "Erteilung gem. Par. 16 AufenthG. (..) Beschäftigung für max 120 Tage o. 240 halbe Tage im Jahr und studentische Nebentätigkeiten sind gestattet."
ich arbeite als Lehrbeauftragter in der Universität und bekomme ungefähr 5,800 Euro jährlich.
1) soweit ich weiß, ist das ein Minijob. ich würde gerne fragen ob die Anmeldung beim Finanzamt erforderlich ist.
2) Ich habe gelesen, dass bei (ausländischen) Studenten freiberufliche Tätigkeiten eine sonderte Genehmigung vom Amt brauchen. Ist dieser Job auch der Fall? (Ich habe allerdings ohne Genehmigung bereits angefangen, und auch bei anderen Lehrbeauftragten war auch der Fall. Aber um genaue Information zu bekommen, würde ich gerne danach fragen)
Nun möchte ich noch einen Nebenjob anfangen. Auch freiberuflich, der Auftraggeber ist eine Firma in den Nicht-EU-Staaten. Ich arbeite zu Hause in Deutschland.(Telearbeit) Ich weiß noch nicht, wie viel ich verdienen würde.
3) Darf ich überhaupt diesen Nebenjob ausführen? Wie die Frage Nummer 2, sollte ich eine Genehmigung bekommen? Wie lange wird es normal dauern, um die Genehmigung zu bekommen?
4) Ist die Anmeldung beim Finanzamt erforderlich? Wie hoch wäre der Steuer? (Angenommen verdiene ich etwa 7,000 Euro pro Jahr) Werden die Steuer berechnet exkl. des ersten Minijobs(Lehrbeauftragter)? Ich befürchte, dass der zweite Nebenjob sich nicht lohnt wegen der Steuer..
Vielen Dank im Voraus für die Antworten
Liebe Grüße
zusätzliche Info: bei dem zweiten Nebenjob, (über Frage 3) und 4)), arbeite ich zu Hause in Deutschland - Telearbeit. Und Mein Auftragsgeber ist eine Firma eines anderen Landes. Ich habe einen Vertrag für ein Jahr.
1 Antwort
Ich glaube eher nicht, dass Du als Lehrbeauftragter als Minijobber angemeldet bist, eher als Honorarkraft. Das steht aber in Deinem Vertrag bzw. wäre an Abrechnungen ersichtlich.
Hier eine Differenzierung aus Münchener Sicht.
Wenn ich das richtig verstehe, wäre jede selbständige Tätigkeit genehmigungspflichtig, also auf jeden Fall die zweite neue Tätigkeit. Plus die Dozententätigkeit, wenn es dafür keinen Anstellungsvertrag (nichtselbständige Tätigkeit) gibt.
Bei der Steuer käme evtl. die Übungsleiterpauschale in Betracht für die Dozententätigkeit (2.400,-€ steuerfrei pro Jahr).