Wo/ wie freiberuflichen Verlustvortrag bei ELSTER Online eintragen (Student)?

Hallo liebe Community,

ich muss für 2019 und 2020 eine Steuererklärung abgeben.

Ich bin hauptberuflich Studentin (Zweitstudium - Master) und habe seit 2018 nebenbei eine freiberufliche Tätigkeit angemeldet.

Nun habe ich erstmals erfahren, dass man ab dem Zweitstudium einen Verlustvortrag geltend machen kann (Fahrtkosten zur Uni, aber auch Arbeitsstelle etc) und möchte dies gerne tun.

Dadurch, dass ich laut meinen Recherchen dafür allerdings die Anlage N nutzen soll als Student (nichtselbständige Tätigkeit) bin ich unsicher, wo ich die Ausgaben für meine freiberufliche (selbstständige) Tätigkeit angebe.

Beispiel: Ich hätte in Anlage N die Möglichkeit meine Arbeitsstätte der freiberuflichen Tätigkeit als Betriebsstätte anzugeben, allerdings bin ich eben nicht sicher, ob ich es dort angeben kann/darf. Vor allem müsste ich es dann im Format (x/Tage die Woche etc angeben), also nach einer Regelmäßigkeit, die so gar nicht stattgefunden hat.

Mein geplantes Vorgehen wäre bisher so:

  • ESt
  • EÜR (da freiberuflich)
  • Anlage N (für Verlustvortrag)
  • ... (fehlt noch was?)

Meine Fragen nun:

  • Wo gebe ich die Ausgaben der freiberuflichen Tätigkeit im Rahmen des studentischen Verlustvotrages an? Ist es bei Anlage N okay/möglich, oder sollte es lieber woanders sein?
  • Klar, in der EÜR gebe ich die Ausgaben an, aber die sind dann ja nicht automatisch im Verlustvortrag berücksichtigt, oder?

Besten Dank im Voraus.

Student, Finanzamt, Steuererklärung, Steuern, Verlustvortrag, freiberufliche Tätigkeit, EÜR Finanzamt
Verlustvortrag und Einkommen in Relation?

Hallo zusammen,

leider gibt es hier eine gewisse Unklarheit zum Thema Verlustvortrag.

Eine kurze zeitliche Übersicht.

Angestellter bis 2017

Master-Studium 2018 – 2019

Steuerpflichtiger Minijob 2019 (7.000 € Einnahmen)

Angestellter seit 2020

Mein Gedanke ist, einen Verlustvortrag aus meinem Master-Studium für das Steuerjahr 2020 anzuwenden.

Deshalb habe ich im Jahr 2020 meine Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 erstellt. Das Finanzamt hat Verluste in Höhe von 8.000 € festgestellt. Diese Verluste wurden zuerst auf das Steuerjahr 2017 als Verlustrücktrag angewendet, was mir einen neuen Steuerbescheid für das Jahr 2017 mit einer Rückzahlung ergeben hat. Ich habe darauf Einspruch eingelegt, da ich einen Verlustvortrag und keinen -nachtrag haben wollte. Ich nahm an, dass durch mein höheres Einkommen nach dem Master mehr Vorteile bei der Steuerrückzahlung entstünden. Das Finanzamt hat den Einspruch schlussendlich genehmigt und 8.000 € Verluste wurden ins nächste Jahr übertragen.

Im Anschluss habe ich meine Steuererklärung für das Steuerjahr 2019 erstellt. Meine Einnahmen von 7.000 € liegen unterhalb des Grundfreibetrag (9.168 €), so dass ich erwartet habe, die bereits gezahlten Steuern zurück zu bekommen und das meine Verluste sich erhöhen oder gleichbleiben. Der Steuerbescheid bestätigte, dass die bereits gezahlten Steuern vollständig zurückerstattet werden. Meine Einkünfte wurden dabei nach Abzug der Werbungskosten etc. auf ca. 6.000 € berechnet. Hätte ich keine Verluste aus dem Vorjahr gehabt, wären mir nun aufgrund des Grundfreibetrags die Steuern zurückgezahlt worden.

Nun habe ich aber einen Verlustvortrag. Dieser wurde zusätzlich mit den Einkünften verrechnet, so dass im Steuerjahr 2019 nur noch ein Verlustvortrag von 2.000 € (8.000 – 6.000 €) übrigbleibt.

Ich musste erstmal kräftig schlucken und habe mich tierisch geärgert, wie das sein kann und habe direkt Einspruch eingelegt, damit meine Verluste unangetastet in das Steuerjahr 2020 weitergeführt werden. Allerdings wurde dieser Einspruch abgelehnt, weil die Verluste wohl zwingend mit den Einkünften verrechnet werden müssen.

Nun ein paar Fragen an Euch:

1. Ist eine Weiterleitung des Verlustvortrags von 8.000 € in das Jahr 2020 wirklich nicht möglich?

2. Falls nein, ist es möglich, den Verlustvortrag von 2018 trotz damaligem Einspruch als Verlustrücktrag auf das Steuerjahr 2017 anzuwenden?

3. Macht es Sinn einen Steuerberater hinzuziehen bzw. welche Chancen auf Erfolg ergeben sich?

Ich scheine mir ansonsten durch Unwissenheit 6.000 € Verluste verspielt zu haben…

Vielen Dank vorab und viele Grüße,

Max

Steuererklärung, Steuerrecht, Verlustvortrag
Verlustvortrag bei Masterstudium nicht anerkannt. Konsekutiver Master = Teil der Erstausbildung?

Hallo liebe Community,

ich habe im vergangenen Jahr, nach Ende meines Studiums (Lehramt Bachelor und Master), einen Verlustvortrag für die Jahre 2012 - 2018 eingereicht. In den entsprechenden Steuerbescheiden heißt es hierzu: "Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wie das Karlsruher Gericht mitteilte (Beschluss vom 19.11.2019 Az. 2 BvL 22/14 bis 2 BvL 27/14).

Soweit so klar! In den Bescheiden wurde darüber hinaus aber noch erwähnt, dass ich der Aufforderung, Unterlagen einzureichen und Fragen zu beantworten, nicht nachgekommen sei. Also erhob ich Einspruch gegen die Einkommenssteuerbescheide (Ende 2015 - Anfang 2018), um wenigstens das Masterstudium steuerlich geltend machen zu können. Außerdem bezog ich Stellung zu den folgenden Anfragen:

  • Nachweise für die Aufnahme des Bachelor-/Masterstudiums (z.B. Immatrikulationsbescheinigung)
  • Nachweise der jeweiligen Studiengebühren 2012 - 2018
  • Glaubhaftmachung der Anzahl der Tage, an denen die Universität im jeweiligen Jahr aufgesucht wurde, anhand geeigneter Nachweise (z.B. Stundenpläne)
  • Nachweise für die im jeweiligen Jahr geltend gemachten Telefonkosten (z.B. Verträge)

Hierauf folgte ein Schreiben, dass klarstellte, das gemäß § 9 (1) S. 1 EStG Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Einhaltung der Einnahmen seien. Dies gelte gemäß § 9 (6) EStG bei Aufwendungen für das Erststudium nur dann, wenn im Vorfeld bereits ein Erststudium oder eine Erstausbildung stattgefunden habe. Außerdem sei das konsekutive Masterstudium laut Urteil des BFH vom 03.09.2015 - VI R 9/15 Teil der Erstausbildung.

Wie ist eure Meinung hierzu? Ist mein Masterstudium tatsächlich als Teil des Erststudiums zu verstehen und demnach nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben abziehbar?

Ich wäre über jeden Tipp/ für jede Hilfe dankbar! Das entsprechende Schreiben vom Finanzamt kann nachfolgend eingesehen werden.

Seite 1: https://www.bildhost.com/images/2020/05/12/Schreiben_FA_Seite1.jpg

Seite 2: https://www.bildhost.com/images/2020/05/12/Schreiben_FA_Seite2.jpg

Beste Grüße
kewaba_1990

Studium, Finanzamt, Steuererklärung, Verlustvortrag
Verlustvortrag als Dualer Student (Einkommen unter Grundfreibetrag?

Moin zusammen,

das Finanzamt möchte meinen Verlustvortrag nicht anerkennen.

Durch mein Duales Studium liegen Werbungskosten und keine Sonderausgaben vor.

Die Werbungskosten übersteigen die Arbeitnehmerpauschale von 1.000 EUR (§ 9a EStG) deutlich, mein Einkommen während des Studium liegt unter dem Grundfreibetrag und ich habe in den Jahren 2016-2019 keine Steuern gezahlt. Trotzdem habe ich unterm Strich trotzdem positive Einkünfte, da ich monatliches Gehalt bekomme.

Mein Steuerprof hat uns regelmäßig erzählt, dass wir Dualis einen Verlustvortrag (nach §10d EStG) machen können, trotz Einkünfte, da wir unter dem Grundfreibetrag lagen und keine Steuern gezahlt haben. Als Dualer Student kann keine Summe negativer Einkünfte entstehen, da man dazu folglich das duale Studium macht, um Gehalt zu bekommen und die Einnahmen zu deckeln. Ich weiß, dass in §10d EStG die Rede von negativen Einkünften ist. Trotzdem kann es doch nicht sein, dass meine hohen WKs, die deutlich über der Pauschale liegen, einfach in Luft verpuffen.

Als ich meine Steuererklärung eingereicht habe, wusste ich noch nicht, dass es sich um WK handelt. Das hat sich erst im Einspruchsverfahren herausgestellt.

Auszug aus dem Skript:

Genau betrachtet wird im Rahmen von § 10d EStG nicht ein negatives zvE, sondern die negative „Summe der Einkünfte“ festgestellt.

Dieser kleine, aber feine Unterschied bedeutet leider auch, dass alle SA und agB des VZ weder zurück- noch vorgetragen werden, sondern vielmehr kompensationslos verfallen!

… und davor haben horizontaler und vertikaler Verlustausgleich bereits für eine maximale Verrechnung der Verluste in VZ gesorgt. Das ist für Sie aber völlig ok …

Ein Wahlrecht bezüglich der Höhe gibt es aktuell nur beim Rücktrag ins Vorjahr.

Natürlich trägt man zunächst nur so viel zurück, dass man für diesen VZ gerade auf die Summe aus Grundfreibetrag plus der damals geltend gemachten Pauschalen und sonstigen Freibeträge (z. B. § 20 (9) EStG) kommt und nicht mehr! Jeder höhere Rücktrag würde nämlich wirkungslos im Grundfreibetrag verpuffen. Hat man im Rücktragsjahr jedoch WK ansetzen können, die über dem Pauschbetrag von 1.000 € (§ 9a EStG) liegen, kann man den Verlustrücktrag natürlich noch niedriger ausfallen lassen. Der so eingesparte Betrag wird dann in späteren VZ wieder als Verlustvortrag verwendet, weil er eben noch nicht verbraucht wurde.

Darüber hinaus muss man immer auch den Grenzsteuersatz im Auge behalten. Es wäre wirtschaftlich auch unsinnig, wenn man durch den Rücktrag zwar die gesamte ESt des Vorjahres zurückbekommt, dann aber nichts mehr vortragen kann, obwohl in den nächsten Perioden der Grenzsteuersatz deutlich höher ist. Hier wäre es besser, nur etwas zurück- und den Rest vorzutragen, so dass nach Abzugs des § 10d-Betrags in allen betroffenen VZ der Grenzsteuersatz gleich ist. Damit hat sich dann der Verlustfeststellungsbescheid in allen von ihm betroffenen VZ gleichermaßen und damit auch in einem insgesamt maximal steuersenkenden Umfang ausgewirkt.

Verlustvortrag

Meistgelesene Fragen zum Thema Verlustvortrag