Zwangsversteigerung Erlös Verteilung?
Sehr gehrte Damen und Herren,
habe folgende Frage :
Ich bin mit 2 Titeln in einem Grundbuch eingetragen (mit beiden wurden die Rückgewährungsansprüche gepfändet (Ich als erster sonst noch kein Gläubiger)
Grudbuch Einträge
Laufenden Nummer der Eintragung 5 - 14
(Laufende Nummer der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis alle 1)
5 - 9 Bank mit 81806,71 €
10 Gläubiger 1 472,97 €
11 Gläubiger 2 Ich 1 43668,63 € mit Pfändung von Rückgewährungsansprüchen
12 Gläubiger 3 4507,60 €
13 Gläubiger 4 Ich 2 17074,45 € mit Pfändung von Rückgewährungsansprüchen
14 Gläubiger 5 1751,83 €
Als Eigentümmer sind eingetragen :
1 Herr ABC bis 04.1997
2a Frau XY (Kürzlich Verstorben) 2a und b ab 05.1997
2B Herr XY (Ehemann)
Wie ist die Erlösverteilung bei einer Zwangsversteigerung bei der ein Zuschlag erfolgt ist.
Rutsche ich hierbei auf die Position der Bank wenn deren Ansprüche aus dem Erlös getilgt sind ????
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Best Regards
Mit freundlichen Grüßen
G. Möller
3 Antworten
Nach deiner Auflistung bestehen Forderungen aus sechs Grundpfandrechten von immerhin € 430.282,19. Hierbei handelt es sich um unüblich "krumme" Summen hin bis zu Centbeträgen.
Vermutlich sind es überwiegend Zwangshypotheken, die anscheinend mangels Tilgung noch in voller Höhe bestehen. Folglich würde es an der Rückgewährsreife fehlen.
Nun zur Antwort deiner Frage:
Eine wirksame Pfändung der Rückgewährsansprüche, die der Sicherungsgeber (Grundstückseigentümer) gegenüber den Banken hat, bewirkt kein Aufrücken - du bezeichnest es als "Rutschen" an günstigere Rangstellen.
Wird in der Zwangsversteigerung aus vorrangigen Grundpfandrechten mehr erlöst, als zur Deckung der gesicherten Verbindlichkeiten notwendig ist, haben die bisherigen Grundpfandrechtsgläubiger den Übererlös an den Gläubiger des Rückgewährsanspruchs, also an dich, dem Zessionars, herauszugeben.
Danke erstmal für die Antwort
wie verhält es sich mit den Zinsen auf den Zwangshypotheken ??
Ist mit dem Eintrag im Grundbuch die Zinsverjährung dauerhaft unterbrochen
Der Auskunft des Drittschuldners (§ 840 Abs. 1 ZPO) ist u. a. zu entnehmen, ob er entspr. der Sicherungsabrede die Restforderung angemeldet hat (sogenannte Minderanmeldung) oder die Grundschuld in voller Höhe. Es wird auch informiert, ob vorrangige Abtretungen oder Pfändungen existieren. Aus dem Ergebnis kannst du selbst ermitteln oder ermitteln lassen, ob und was bei der Verteilung des Erlöses für dich aufgrund der Pfändung des Rückgewährsanspruchs noch übrig bleibt.
Nein, Zinsen verjähren in drei Jahren (§ 902 Abs. 1 Satz 2, § 195 BGB).
Hallo Nachmals !
Wie Verhält es sich mit den von der Bank eingetragenen Grundschuld ?
Von 81806,71 € es sind in den Jahren ca 16000 € getilgt
Somit kommt bei einer Zwangsversteigerung auch nur die Restliche Grundschuld zur Ausschüttung also 81806,71 € minus 16000 € = 65806,71 € ???