Wie hoch ist die Auszahlung des Wohnrechts in einem abbruchreifen Anbau?
Mein Vater hat von seinen Eltern vor etlichen Jahren ein Haus geerbt, an dem noch ein Anbau angebaut ist. Dieser Anbau wurde von seinem Bruder und seiner Ehefrau, in früheren Jahren auch mit den gemeinsamen Kindern, bewohnt. Die Eltern hatten damals meinem Vater alles vererbt und dem Bruder, der Ehefrau und den Kindern ein Wohnrecht für den Anbau eingeräumt. Nun sind der Bruder meines Vaters und seine Schwägerin verstorben. Das Wohnrecht bestand jetzt ca. 55 Jahre und der Anbau ist abbruchreif respektive sehr sanierungsbedürftig. Nun wollen die Kinder ihr eingetragenes Wohnrecht nutzen, obwohl die Eltern die Instandsetzung nicht durchgeführt haben, so wie vereinbart. Mit welcher Summe kann man das Wohnrecht auszahlen? Die Tochter, die einziehen möchte, ist 53 Jahre alt. Die Sanierung des Anbaus ( 60qm) liegt bei ca. € 50.000,--, die mein Vater übernehmen soll, da kein Geld bei den Wohnrechtberechtigten vorhanden ist. Ist das Wohnrecht nicht mehr als abgewohnt? Muss mein Vater überhaupt zahlen, wenn der Wert des Anbau gleich null ist? Vielen Dank im Voraus!
2 Antworten
Hollipolly:
Nachfolgend ein Bewertungsversuch, wobei die vertragliche Sanierungsverpflichtung vorausgeschickt wird:
Derzeitiger Objektwert Null da abrissreif,
Investition 50 000,
Renditeerwartung = 4 % = 2.000 p.a.
Eigenkosten 16 % = 320
Miete 2320 : 60 = 38,66/qm/p.a.
Frau 53, stat. Lebenserwartung 31 Jahre
Faktor 15,17 = 35.194,--,
anbieten 75 % = 26.400,-- € Zug um Zug gegen Aushändigung der Löschungsbewilligung in grundbuchmäßiger Form, das Wohnrecht betreffend.
Empfehlung: Überprüfung durch Fachkundigen.
Das Problem ist doch rechtlich eigentlich klar gelöst. Der jetzige Wohnrechtsinhaber muß auf seine Kosten die Instandsetzungsarbeiten durchführen, denn so steht es ja im Vertrag der das Wohnrecht einräumt.
Wenn Dein Vater wirklich bereit sein sollte, das Wohnrecht auszuzahlen, dann dürfte für die Berechnung des Auszahlungsbetrages der Gebäudewert keine Rolle spielen, allerdings sollten sich die Kosten für die früher unterlassene und jetzt notwendige Instandhaltung sich gegenrechnen lassen.
Wichtig ist aber, dass die Instandhaltung wirklich vertraglich festgehalten wurde und dass die Unbewohnbarkeit nicht durch bauliche Mängel, wie z.B. Feuchtigkeit im Mauerwerk mangels ordnungsgemäßer Isolierung oder durch Schädigung des Gebälks durch Hausschwamm gegeben ist.
Da hier von einem Anbau gesprochen wird liegt die Vermutung nahe, dass Dein Vater zumindest teilweise unterlassene Instandhaltung zurechnen lassen muß.
Für die Auszahlung wird immer die erzielbare Nettomiete herangezogen - im Netz gibt es dafür Rechner um sich zu orientieren.