Schenkung Wohnhaus der Eltern an Kinder mit Wohnrecht auf Lebenszeit

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Also wenn die Eltern nach der Schenkung in einem Zeitraum von 10 Jahren versterben, wird die Schenkung anteilig (pro Jahr wir 1/10 der Summe reduziert) mit zum Erbe gerechnet. D. h. der Pflichtteil errechnet sich auf dieser Basis. Wenn nicht genug Erbmasse mehr vorhanden ist, um alle Pflichtteilberechtigten zu bedienen, besteht euch gegenüber eine Nachschusspflicht. D. h. ihr müsst entsprechend eure Miterben ausbezahlen. Beispiel:

Haus und Grundstück (300.000 EUR) wird von Eltern zu gleichen Teilen an zwei Kinder verschenkt. Die Eltern sterben drei Jahre nach der Schenkung. Die Eltern besitzten noch 50.000 EUR Vermögen. Neben den beiden oben genannten Kindern gibt es noch ein weiteres, welches Pflichtteilberechtigt ist. Berechnung: 7/10 der 300.000 EUR = 210.000 EUR fließen mit in die Erbmasse. Macht mit den 50.000 EUR dann 260.000 EUR. Der Pflichtteil hieraus besteht aus 50% der Summe = 130.000 EUR. Jeder der drei Erben erhält einen gleichen Anteil also rund 43.000 EUR. Die Erbmasse ist ausreichen, um den dritten Erben abzufinden. Von den 50.000 EUR geht also 43.000 EUR an den dritten Erben, die restlichen 7.000 EUR teilen sich die anderen Beiden.

Anderes Beispiel: Wie oben, aber insgesamt 5 Erben: Dann beträgt der Pflichtteil eines jeden Erbens 1/5 von 130.000 EUR, also 26.000 EUR. Da die restliche Erbmasse i. H. v. 50.000 EUR nicht ausreicht um die drei Erben auszubezahlen (3 * 26.000 EUR = 78.000 EUR sind nicht vorhanden), muss der Rest (28.000 EUR) von den Beschenkten an die restlichen Erben bezahlt werden. D. h. jeder Zahlst 14.000 EUR an die Anderen.

EnnoBecker  15.03.2012, 13:08

Falls es jemanden interessiert. Das, was im letzten Absatz beschrieben wurde, nennt man Pflichtteilergänzungsanspruch.

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