Lebenslanges Wohnrecht und trotzdem Abschiebung ins Altersheim?
Mein Schwester hat ein Zweifamilienhaus geerbt und meine Eltern haben vertraglich ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen bekommen.? Mein Vater ist schon vor Jahren verstorben. Mein Mutter ( Pflegegrad 2) soll jetzt laut meiner Schwester in ein Pflegeheim weil sie die Pflege nicht übernehmen will.
Frage a) geht das bei einem lebenslangen Wohnrecht? b) muß die Wohung dann vermieten werden?
Meine Schwester möchte die Wohnung für sich nutzen und die zweite Wohnung ihren Kindern zur Verfügung stellen.
Sie hätte dann zweimal gegenüber den Geschwistern einen Vorteil
Danke für eine Antwort.
5 Antworten
Umwandlung des Nießbrauchs- oder Wohnrechts in Geldzahlungsanspruch kann drohen!
"In der Sozialhilfepraxis stellt sich bei vorbehaltenen Nutzungsrechten (Wohnungsrecht, Nießbrauch) immer wieder die Frage, ob und inwieweit beim Umzug des Nießbrauchs- oder Wohnberechtigten in ein Pflegeheim statt des Nießbrauchsrechts oder Wohnrechts eine Geldzahlung als finanzielle Abgeltung vom Beschenkten verlangt werden kann. Mögliche Ansprüche werden regelmäßig vom Sozialhilfeträger geltend gemacht, der für die stationären Heimunterbringungskosten aufkommt.
In den landesrechtlichen Regelungen zu Altenteilsverträgen (Leibgedinge) befindet sich meist eine Bestimmung (z.B. für NRW: Art. 96 EGBGB i.V.m. Art. 15 § 8 Pr. AGBGB), wonach eine Geldrente zu leisten ist, wenn der Altenteiler das Altenteilsrecht auf dem Grundstück aus unverschuldeten persönlichen Gründen dauernd nicht mehr ausüben kann, was bei Umzug in ein Pflegeheim grundsätzlich der Fall ist."
http://www.verband-wohneigentum.de/sg-haeverstaedt-boelhorst/on60953
Joki
Ohne ausdrückl. Zustimmung der pflegebedürftigen Wohnberechtigen darf die Objekteigentümerin die betr. Wohnung weder vermieten noch eigennutzen.
Die Mutter dürfte womöglich zustimmen, wenn ihr die marktübliche Miete - z.B. zur Bestreitung der Pflegekosten - lfd. gezahlt wird.
Hildefeuer:
Das Wohnungsrecht ist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar.
Die Befugnis zur Ausübung kann jedoch einem Dritten überlassen werden, aber nur wenn dies gestattet ist.
Hallo,
es kommt auf die ehemals Vertragsgestaltung an.
Näheres hier:
Es ist z.B. auch gut möglich, dass wenn die Mutter die Heimkosten nicht selbst tragen kann, dass Sozialamt ein Anrecht auf die Ersatzleistung für das Wohnrecht hat.
Ein Wohnrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Eine Vermietung durch des Nutznießer des Wohnrechts ist nicht möglich, da er nicht Eigentümer ist. Das Wohnrecht verfällt mit dem Auszug aus der Wohnung. Anders beim Niesbrauch. Da könnte die Wohnung vermietet werden.
Das Wohnrecht verfällt mit dem Auszug aus der Wohnung
Sorry, das ist so nicht richtig. Dazu müsste genau dies vereinbart worden sein und auch so im Grundbuch stehen.
Schon beim Sachverhalt kommen beim Fragesteller (und mir leider) Zweifel auf: "Mein Schwester hat ein Zweifamilienhaus geerbt und meine Eltern haben
vertraglich ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen bekommen.?" Oder was soll dort das Fragezeichen bedeuten? Hat die Schwester das Haus als Geschenk oder Erbe erhalten (kennst Du den Unterschied)?
Was wurde beim Wohnrecht genau vertraglich vereinbart und was wurde tatsächlich im Grundbuch eingetragen? Ohne diese beiden Antworten bleibt alle Antworten bzw. Kommentierungen nur Vermutungen.
Meine Eltern haben das Haus meiner Schwester vererbt und sich ein lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen. Steht auch so im Grundbuch.l
Nein der Nutznießer des Wohnrechts braucht nur auszuziehen. Dann fällt die Wohnung an den Eingentümer. Wohnrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden.