Verwaltung von Schul PCs?
Die Komune ist der Träger von Schulen in NRW . In §79 SChulG NRW sind die Pflichten des Schulträgers aufgelistet dort wird beschrieben, das "(Schulen)...zu unterhalten (sind) sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen(ist).
Darf eine Stadt aber auch "mehr" als nur zur Verfügung stellen. Also die Verwaltung und "Beschränkung" der Nutzung von PCs an sich nehmen. Z.B. alle pädagogisch! ( nicht für die Schulverwaltung) genutzten PCs und Internetzugänge mit einem Passwort belegen und überwachen?
3 Antworten
Schul Hacker Kommunikation
Achtung nicht nachmachen ⚠️
https://www.cc-community.net/threads/schulcomputer-entsperren.11247/
Wenn die Stadt etwas zur Verfügung stellt, dann bleibt sie immer noch Eigentümerin und kann die Verwendung ihres Eigentums in der Gestalt beschränken, dass es eben nur für den schulischen Zweck verwendet.
Die Verwendung eines PCs zu anderen Zwecken lässt sich mit einfachsten Mitteln ausschließen; die Stadt ist nahezu in der Pflicht die Geräte entsprechend zu sichern.
Die PCs werden ja nicht zur freien Verfügung angeschafft, sondern sollen pädagogischen Zwecken dienen.
Der Schulträger ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung zu garantieren. Dazu gehören unter anderem die geeigneten technischen Vorkehrungen um zu verhindern, dass Computer zum Beispiel zum Empfang pornografischer oder gewaltverherrlichender Inhalte mißbraucht werden.
Wenn Du meinst alles zu wissen hättest Du hier nicht fragen zu brauchen.
Ich bleibe bei meiner Ansicht, dass der organisatorisch Verantwortliche Verantwortung für den Inhalt hat, Punkt
Wenn Du meinst alles zu wissen hättest Du hier nicht fragen zu brauchen. "
Danke für den Hinweis.
Danke für die Meinung. Ich sehe das anders.
Die Überwachung der Nutzung obliegt dem pädagogischem Personal (Lehrer) und ist keine Aufgabe des Trägers. Wie schon beschrieben in §79 SchulG NRW, der Träger ist verpflichtet "...bereitzustellen und zu unterhalten" Dass "falsche Inhalte" nicht dahin gehören steht ausser Frage.