Veranlagung durch Widerspruch ändern?

3 Antworten

 Kann dies durch einen einfachen Widerspruch gegen den Bescheid mit Bitte um Änderung der Veranlagung (auf gemeinsame Veranlagung) noch korrigiert werden?

Auf jeden Fall wird durch einen Einspruch die vermutlich günstigere Zusammenveranlagung erstellt. 

 Entfällt dann auch automatisch diese Forderung nach Vorauszahlung (wir werden gemeinsam eine Rückerstattung erhalten)?

Dazu enthält Dein Sachverhalt zu wenig informationen. z.B. wer von Euch welche Einkünfte hat (Einkunftsarten) und ob beide dem Lohnsteuerabzug unterliegen, oder nicht.

 Wie geht das Finanzamt hierbei vor. Wird nachträglich alles geändert und mein Mann muss für die vergangenen Monate die Steuer nachleisten (Steuerklasse III) und ich erhalte die zu viel geleistete Steuer zurück?

Bei der Steuerklassenkombination 3/5 muss es bei Einzelveranlagung zu einer Nachzahlung bei dem kommen, der den Abzug nach Steuerklasse 3 hatte und zu einer Erstattung bei dem, der die 5 hatte. Aber 3/5 wählt man nur, wenn die Einkünfte eine erhebliche Differenz haben und dann ist Einzelveranlagung immer ungünstiger.

Wer hat Euch denn bloß dazu getrieben Einzelveranlagung zu wählen.

Mit dem Faktorverfahren, also 4/4 mit Faktor, wird dann der Steuerabzug entsprechend vorgenommen. Der Antrag wird in die ELSTAM-Daten übernommen.

MogliSch 
Fragesteller
 14.04.2017, 16:47

Hallo wfwbinder,

vielen Dank für die schnellen Informationen. 

Wir sind beides Arbeitnehmer und haben somit Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Die Einzelveranlagung wurde von einem eigentlich sehr zuverlässigen Programm zur Erstellung der Einkommenssteuererklärung ermittelt. 

Eine Rückzahlung erhalten wir mit Einzelveranlagung und mit gemeinsamer Veranlagung. In der gemeinsamen Veranlagung angeblich ca. 50 Euro weniger. Das alles wäre ja auch nicht unbedingt das große Problem, wenn das Finanzamt jetzt nicht bei meinem Mann mit der Lohnsteuerklasse III und dem höheren Einkommen nun eine deutliche Vorauszahlung fordern würde, die uns sehr belasten würde. Wir bekommen ja nicht zeitgleich die von mir mit der Lohnsteuerklasse V zu hoch vorgenommenen Abzüge  vom Finanzamt alle 8 Wochen anteilig ausgezahlt.

Deshalb möchten wir nun wieder auf die gemeinsame Veranlagung wechseln, selbst wenn diese etwas schlechter für uns wäre. Geht dies über einen Einspruch auch dann, wenn das Ergebnis für uns etwas schlechter wäre?
Uns geht es letztendlich um die nicht aufbringbaren hoch geforderten Vorauszahlungen.

Danke nochmals für Ihre Informationen.

VG

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wfwbinder  14.04.2017, 16:56
@MogliSch

Ihr müsst zwei Dinge unterscheiden:

1. Die Jahreserklärung/-veranlagung zur Eikommensteuer. Hier wird das Gesamtergebnis pro Jahr berechnet udn die Abzüge an Lohnsteuer dagegen gestellt. Im Normalfall ist dabei die Zusammenveranlagung günstiger. Aber zur Prüfung müsste man natürlich die Details kennen.

2. Die Frage von Vorauszahlungen. Die Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen kann, wie von @EnnoWarMal dargestellt, mit einem entsprechenden Antrag erreicht werden.

3. Die Steuerklassen werden ab dem Monat nach der Antragstellung vorgenommen.

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MogliSch 
Fragesteller
 14.04.2017, 17:01
@wfwbinder

Recht herzlichen Dank für die erneuten Informationen.

Ich erlaube mir nochmals zu fragen:

Kann ich die Veranlagungsart noch nachträglich über einen Einspruch gegen den Steuerbescheid ändern lassen - auch wenn das Finanzamt dann wie Lexware Steuer feststellen würde, dass unsere Rückzahlung sogar etwas geringer ausfallen würde?

Wird mit einem dann auf gemeinsamer Veranlagung beruhendem Steuerbescheid nicht auch die Forderung nach Vorauszahlung angepasst bzw. sogar gestrichen, da dazu kein Grund mehr bestünde?

Nochmals danke im Voraus.

VG

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wfwbinder  14.04.2017, 17:07
@MogliSch

Mit einem Einspruch gegen den Bescheid und der Begründung, dass die Zusammenveranlagung gewählt wird, wird der Fall vollkommen neu berechnet. Da werden dann auch keine Vorauszahlungen rauskommen (zumindest kann ich mir das nach dem Sachverhalt nicht vorstellen) und somit auch keine festgesetzt werden.

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Frage 1:
Kein Einspruch (so heißt das im Steuerrecht), sondern einfach ein Antrag auf Herabsetzung mit der von dir geschriebenen Begründung.

Frage 2:
Eine Änderung der LOHNsteuerklasse (ich denke, die ist mit "Steuerklasse" gemeint) ändert den Lohnsteuerabzug ab dem folgenden Monat. Die vergangenen Monate sind vergangen und sofern ihr keine Zeitmaschine habt, bleiben sie es auch.

Die neue Steuerklasse wird dann nicht angewandt, sondern angewendet. Ob es zu einer Nachzahlung kommt, kann man natürlich nicht sagen, ohne die Steuern zu berechnen.

MogliSch 
Fragesteller
 14.04.2017, 16:54

Hallo EnnoWarMal,

danke für die Antworten.

zu Frage 1: Mir ging es um die Frage, ob wir mit einem Wechsel der Veranlagungsart auch die geforderten Vorauszahlungen vermeiden können. Bei der gemeinsamen Veranlagung erhalten wir eine Rückerstattung in nahezu gleicher Höhe wie bei der Einzelveranlagung. Somit hatten wir vor über einen Einspruch gegen den Steuerbescheid mit der Bitte um Wechsel der Veranlagungsart auf gemeinsame Veranlagung einzureichen.
Dadurch würde es auch keine Basis für die Forderung einer Vorauszahlung mehr geben - denn wir würden ja auch gemeinsam eine Rückzahlung erhalten.

Die Frage ist daher, ob man einen Einspruch gegen Bescheid mit der Bitte um Wechsel der Veranlagungsart vornehmen kann auch dann wenn die dann gewählte Veranlagungsart die Steuerschuld insgesamt leicht erhöhen würde, jedoch noch immer zu einer Rückzahlung führen würde.

Frage 2: natürlich haben wir keine Zeitmaschine - ich dachte man darf hier auch Fragen stellen, die sich vielleicht für jemanden der mehr Ahnung vom Thema hat "seltsam" anhören. 
Es hätte durchaus möglich sein können, dass rückwirkend eine Umrechnung erfolgt und dann einer der beiden Arbeitnehmer eben die nachträglich fälligen Lohnsteuerzahlungen leisten muss und der zugehörige Ehepartner die zuviel geleisteten Lohnsteuerabzüge zurückerstattet bekommt. Nur darum ging die Frage.

Wir bekommen in diesem Jahr eine Rückerstattung und es ist davon auszugehen, dass das auch im nächsten Jahr so bleibt. Die Frage ging nur in die Richtung, ob die Umstellung evtl. in irgendeiner Form dahingehend Probleme macht, dass hierdurch eine Nachzahlung aufkommen würde.

Vielen Dank für Ihre Mühe. 

Gruß Mogli

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MogliSch 
Fragesteller
 14.04.2017, 17:18
@MogliSch

Und danke für den grammatikalischen Hinweise "wird angewendet und nicht wird angewandt" - allerdings müsste ich hierzu mal auf den Duden verweisen, der beides erlaubt :)

Aber das tut ja nichts zum Inhalt der eigentlich gestellten Frage! 

Schöne Ostern.

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Kurz gesagt:
Der Wechsel der Veranlagungsart hat nichts mit den Vorauszahlungen zu tun.

Also wie Herr WarMal andeutete:
Kleinen Zweizeiler ans Finanzamt mit der Bitte die Vorauszahlungen auf 0.- zu setzen, da diese nur durch die Einzelveranlagung von Ehegatten festgesetzt wurden.