Steuernachzahlung bei selbstständiger + angestellter Tätigkeit?

2 Antworten

Unterscheidung der Steuer- und Einkunftsarten
Man unterscheidet erstmal zwischen Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und Umsätzen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG).

Die magische Zahl von 17.500 € bezeichnet in § 19 Abs. 1 S. 1 UStG als Vorjahresumsatz einen Teil der Voraussetzungen, bis zu welcher die sog. Kleinunternehmerreglung angewandt werden kann.

Das UStG interessiert sich also nicht für den Gewinn, sondern den Umsatz.

Für die Einkommensteuer gab es für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2016 eine Regelung durch das Bundesfinanzministerium (BMF), welche für Betriebseinnahmen unter 17.500 € keine Pflicht zur Übermittlung einer Anlage EÜR vorgab.

Hierbei ist aber ebenfalls nicht der Gewinn maßgeblich, sondern die Betriebseinnahmen.

Nachzahlungsgründe
Die Einkommensteuer bemisst sich anhand des "zu versteuernden Einkommens" (§ 32a Abs. 1 EStG).

https://de.wikipedia.org/wiki/Zu_versteuerndes_Einkommen#/media/File:Einnahmen_Einkuenfte_Einkommen_zvE.png

Ob sich eine Nachzahlung oder Erstattung ergibt hängt von zwei Faktoren ab:

1. Wird eine Steuer festgesetzt?
2. Wurden hierauf (Über-)Zahlungen geleistet?

In Ihrem Fall wurden zwar durch das Abführen von Lohnsteuer seitens des Arbeitgebers Vorauszahlungen geleistet, diese bemessen sich aber nur an den Einkünften als Arbeitnehmer.

Da nun relevante Gewinne aus einer selbständigen Tätigkeit bei der Berechnung hinzukommen, auf welche Sie keine Vorauszahlungen geleistet haben, führt dies zu einer Nachzahlung.

Vermeidung durch Vorauszahlung
Mit der Festsetzung der Steuer sollte das Finanzamt von sich aus eigtl. vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen.

Andernfalls können auf Antrag ggf. auch freiwillige Vorauszahlungen festgesetzt werden (§ 37 EStG).

Wo ist mein Denkfehler?

Du meist anscheinend, der Gewinn sei einkommensteuerfrei und leitest das ab, indem du einen Freibetrag aus einer völlig anderen Steuerart (Umsatzsteuer) heranziehst, der sich außerdem überhaupt nicht auf den Gewinn bezieht, sondern auf den Umsatz. Wenn du alle Steuern durcheinanderwirfst wie Kraut und Rüben, musst du dich nicht wundern, dass du dir das Ergebnis nicht erklären kannst.

Streiche die von dir genannte Zahl 17.500 EUR aus deinem Kopf und denke dann noch mal über die Einkommensteuer nach.

severina186 
Fragesteller
 27.06.2017, 11:36

Danke, das bestätigt mich zumindest darin, dass ich einen Denkfehler habe. Wie denke ich denn richtig?

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blackleather  27.06.2017, 11:44
@severina186

Es gibt keinen speziellen einkommensteuerlichen Freibetrag für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn wird mit deinen übrigen Einkünften zusammengerechnet - egal, aus welcher Einkunftsart oder -quelle sie stammen. Und das zu versteuernde Einkommen (zvE) wird schließlich dem Grundfreibetrag nach § 32a EStG gegenübergestellt, und wenn es diesen übersteigt, fällt Einkommensteuer an. Entweder reicht dann die von dir bezahlte Lohnsteuer bereits aus, diese Einkommensteuer abzudecken, oder sie reicht eben nicht - dann kommt es zur Nachzahlung. In deinem Fall wird sie nicht reichen, wenn du nicht wegen des Gewinns zusätzliche Vorauszahlungen geleistet hast. Also zahlst du eben nach, weil du nicht vorausgezahlt hast. Zahlen musst du auf jeden Fall, denn steuerfreie Gewinne gibt es nicht, solange das zvE höher als der Grundfreibetrag ist.

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