Wie ist hier die Krankenversicherung geregelt ?
Wir betreiben eine Metallbau Firma ( UG ) . Meine Frau ist Gesellschafterin und ich war Geschäftsführer. Nun ist meine Frau beides und ich bin Angestellter. Meine Frau bezieht kein Gehalt von der UG und hat auch keine Arbeiten zu verrichten , diese werden alle von mir ausgeführt . Seit dem 01.03.2016 hat meine Frau einen Teilzeit Job ( 50 % , 925,00 Euro ). Die Krankenkasse sagt Sie ist Hauptberuflich selbstständig ( von der UG )und gehen von einem monatlichen Einkommen von 1417,50 Euro aus was garnicht stimmt ( Sie hat ja aus der Firma gar kein Einkommen ) Jetzt soll Sie freiwillige Beiträge bezahlen und diese der Krankenkasse überweisen . Von dem Teilzeit Job wird vom Arbeitgeber auch nichts abgezogen und auch kein Arbeitgeberanteil weder der Krankenkasse überwiesen noch auf dem Gehalt gezaht . Kann hier jemand helfen und kennt sich aus . Überwiegt hier nicht die Angestelltentätigkeit und die selbständige Tätigkeit läuft nebenher ? Wer kann Helfen ..........
2 Antworten
Hallo, solange Ihre Frau Geschäftsführerin ist, ist sie hauptberuflich selbstständig tätig. Diese Ansicht der Kasse ist nachvollziehbar. Eine Geschäftsführerin, die nichts macht, ist schlichtweg nicht verständlich. Von daher ist sie freiwillig versichert und wegen der hauptberuflichen Selbstständigkeit zahlt der Arbeitgeber auch keinen Arbeitgeberzuschuss. Ist alles korrekt.
Im früheren Status war alles o.k.? Warum wurde er geändert ?
Woher der Beitrag kommt, kann ich so nicht sagen. Als Gesellschafterin stehen ihr ja alle Gewinne der UG zu. Vielleicht daher ?
Viel Glück
Hallo,
die Geschäftsführerin einer UG hat per Gesetz bestimmte Tätigkeiten für die UG zu erfüllen.
Da sie als Gesellschafter-Geschäftsführerin mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, wird von einer hauptberuflichen Selbständigkeit ausgegangen:
§ 5 Absatz 5 SGB V:
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Der Arbeitgeber des Teilzeitjobs darf seit 1.3.2016 keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. § 257 SGB V
Tipp: Solche Fragen immer vor den Änderungen stellen!
Gruß
RHw