Scheinselbstständigkeit als Geschäftsführer OHG?
Hallo!
In diesem Artikel https://www.stb-web.de/news/article.php/id/25248 ist von einem Urteil des Bundessozialgerichts die Rede, wonach auch Geschäftsführer in gewissen Konstellationen nicht zwangsläufig selbstständig sind.
Meine Frage bezieht sich jetzt darauf, ob dieses Urteil (es geht wohl vorrangig um Rechtsanwälte, Ärzte, etc.) auch in Bezug auf eine OHG im Einzelhandel Relevanz haben könnte, in der alle Gesellschafter Geschäftsführer sind, sich jedoch auf Grund der Geschäftsstruktur einen Teil der Arbeit gewissermaßen gegenseitig auftragen müssen (Schichtbesetzung während der Öffnungszeiten, etc.).
Ich würde mich über Einschätzungen freuen oder auch über Hinweise, wo es dazu nähere Infos geben könnte.
2 Antworten
Da hast Du vermutlich etwas falsch verstanden.
In dem ganzen Urteil ist nicht einmal von einer OHG (eine Personenhandelsgesellschaft, geregelt in § 105 HGB) die Rede.
Es ging um Kapitalgesellschaften und um den Zusammenhang vor Beteiligungsverhältnis und Geschäftsführung.
GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer, die 50 % der Anteile halten und alleinige Geschäftsführer sind, gelten als Unternehmer.
Im Urteil ging es um Gesellschafter-Geschäftsführer , die nur 20-25 % Anteil haben.
Die Gesellschafter einer OHG sind zwingend Unternehmer, weil sie in einer persönlichen Haftung sind und die Geschäftsführung nicht als Angestellte ausüben, sondern in ihrer Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter.
Vielen Dank! Dieser Link (Geschäftsführer - Unternehmer) hatte mir gefehlt.
Man ist - sozialversicherungsrechtlich - als Geschäftsführer nur dann kein Angestellter, wenn man die Macht hat, die Gesellschaft im Wesentlichen dominieren zu können. Wenn man also als Unternehmer auftreten kann und in der Firma bestimmt, was läuft.
Z.B.
Der Geschäftsführer und Gesellschafter zu mindestens 51% der Anteile hat die Macht, wie eine Unternehmer handeln zu können. Er ist sozialversicherungsrechtlich kein Angestellter, sondern Unternehmer. Er ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Ein Alleingeschäftsführer, der kein Gesellschafter ist, oder z.B. nur zu 10% beteiligt ist, ist Angestellter. Er ist sozialversicherungspflichtig.
Ein Mitgeschäftsführer, der nur 25% der Gesellschaftsanteile hat (wie in Deinem Beispiel) der ist Angestellter. Denn er kann nicht selber bestimmen, was läuft. Er muss die anderen fragen.
Ein Alleingeschäftsführer, der nur 40% der Anteile hat, aber die anderen 60% der Anteile seiner eigenen Ehefrau gehören, den kann man auch als Unternehmer einstufen. Denn der kann über die familiären Beziehungen das Unternehmen beherrschen.
Dein Beispiel ist etwas speziell. Denn die dortigen Anwälte haben versucht, ihre Minderheitenposition dadurch auszugleichen, dass sie meinten, ein Anwalt könne nur als freier Unternehmer seinen Beruf ausüben. Das hat aber nicht geholfen, weil man auch als Angestellter Anwalt sein kann.
Die Rentenversicherung bietet an, eine Statusfeststellung zu machen. Wenn man Zweifel hat.