Rechnung für Erbausschlagung doppelt?

4 Antworten

Wir hatten sowas ähnliches auch. Nein der ist nicht jetzt verstorben. Sondern das ist anders:

Das liegt daran, das nach einer Frist alle hinterlegten Testamente eröffnet werden und den Erben, die dort im Testament aufgeführt sind, ein Gebührenbescheid (100€) zugesandt wird. Das ist unabhängig davon wer nun tatsächlich Erbe geworden ist.

Man erwidert den Gebührenbescheid dann, das man nicht Erbe geworden ist. Den tatsächlichen Erben kann man ja in der Regel nicht nennen. Weil meist unbekannt.

Wenn er bekannt ist, kann man den ja benennen. Der muss zahlen.

Im Grund kann man Deine Frage nach der Berechtigung beider Abrechnungen nur beantworten, wenn man die Abrechnungen vor sich liegen hat.

Dann nämlich kann man aus den Abrechnungen entnehmen, was genau abgerechnet wurde.

Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass ein und dieselbe Amtshandlung doppelt aberechnet wurde.

Andri123  23.03.2024, 14:38

Die Gebühr bei einer Erbausschlagung entsteht m.W. für die Beurkundung. Es kann ja nicht doppelt beurkundet werden, und weitere Kosten entstehen bei einer Erbausschlagung ja nicht.

Beurkundet hat ja das örtlich aufgesuchte Gericht. Aber vielleicht zählt das als eine Art Amtshilfe und die Gebühr steht dem zuständigen Gericht zu?

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Privatier59  23.03.2024, 14:57
@Andri123

Auf den Rechnungen stehen die Ziffern des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Dann weiß man was abgerechnet wurde. Wenn man diese Urkunden nicht einsehen kann, kann man spekulativ alles Mögliche annehmen, z.B., dass die zweite Rechnung für den siamesischen Zwilling des Fragestellers bestimmt war der aber schon 1939 in die USA ausgewandert ist.

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Ich hab auch mal bei einem Gericht an meinem Wohnort ausgeschlagen, und ich habe mit Sicherheit nur eine Rechnung bekommen. Von welchem Gericht die kam, weiss ich nicht mehr sicher, ich glaube vom hiesigen.

Ich würde dem zweiten Gericht mitteilen, dass die Gebühr bereits entrichtet wurde (mit Geschäftszeichen und so), vielleicht auch eine Kopie der Rechnung dazu tun.

Amtsgericht B ist für dich zuständig:

"Unter anderem aus diesem Grund kann derjenige, der als Erbe berufen ist, die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall wird er nicht Erbe. Als Nachlassgericht ist gem. § 343 FamFG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte."

Du hast das über Amtsgericht A gemacht, die das dann vermutlich für dich bearbeitet und an das Amtsgericht B weitergeleitet haben. Das kostet dann nunmal Gebühren, so dass Du deshalb wohl tatsächlich zweimal zahlen musst!