Paketverlust im Treppenhaus?

4 Antworten

Wird bei einem fernabsatzrechtlichen Verbrauchsgüterkauf aufgrund der Abwesenheit des Empfängers an einen Nachbarn zugestellt und geht die Sendung im Folgenden vor der Übergabe an den Adressaten verloren, liegt ein zufälliger Untergang vor, für den der Händler wegen §475 Abs. 2 BGB grundsätzlich gefahrtragungspflichtig ist.

Privatier59  11.02.2023, 09:48

Ja gut. Aber dann könnte doch der Absender Ansprüche geltend machen. Die Vorschrift beantwortet daher die Frage nicht.

0
tellerchen  11.02.2023, 09:54
@Privatier59

Weil er mit dem Untergang von seiner Leistungspflicht durch Unmöglichkeit befreit wird, verliert er durch die ihm aufgebürdete Preisgefahr gegenüber dem Verbraucher seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und muss diesen bei Vorkasse gemäß §326 Abs. 4 BGB zurückerstatten.

Paketverluste durch Nachbarn, an die ersatzweise zugestellt wurde, erweisen sich für den Händler daher grundsätzlich nachteilig, weil er die für die Versendung seiner Ware vereinbarte Gegenleistung nicht behalten darf, sondern dem Verbraucher, welcher die Sendung nicht erhalten hat, zurückerstatten muss.https://www.it-recht-kanzlei.de/paketverlust-annahme-nachbar.html?print=1

0
Privatier59  11.02.2023, 09:55
@tellerchen

Ich rede von Ansprüchen des VERSENDERS gegen den hilfsbereiten Nachbarn. Das ist ein anderes Thema als das von Dir zitierte.

0
tellerchen  11.02.2023, 11:23
@Privatier59

ah ok, danke für das Eselohr, da bin ich auch überfragt, da in Coronazeiten sogut wie nie unterschrieben wird, wird wohl Aussage gegen Aussage stehen. Vor vielen Jahren hatte ich mal ein Thermorollo bestellt...Lieferdienst hatte das an die Haustür gestellt, da niemand da war...Rollo war weg...Zahlung verweigert...Unterschriftenanforderung ergab unterschiedliche Unterschriften...2 Tage später kam Lieferdienstfahrer und gestand, selber unterschrieben zu haben aus Zeitgründen unterschrieben mit meinem Namen... mußte die Versieherung des Lieferdienstes für aufkommen damals...

0

Wenn überhaupt die Haftpflicht. Aber eher nicht, da grob fahrlässig gehandelt.

Vorab: Es haftet aus meiner Sicht überhaupt keine Deiner Versicherungen.

Die Hausratversicherung ohnehin nicht, denn das Paket ist nicht Dein Hausrat.

Und die Privathaftpflicht braucht nicht zu bezahlen, weil Du kein fremdes Eigentum beschädigt hast, sondern allenfalls als Auftragnehmer einen Verstoß gegen Sorgfaltspflichten begangen hast.

Die Frage ist daher eher, ob Du überhaupt haftest. Aus meiner Sicht nicht. Das Entgegennehmen eines fremden Pakets ist eine reine Gefälligkeitshandlung ohne vertragliche Bindung.

Schubert610  11.02.2023, 11:03

aber wer haftet dann?

0
Schubert610  11.02.2023, 11:40
@Privatier59

es kann doch aber nicht sein das der rechtmäßige Empfänger auf seinen Schaden sitzen bleibt.

0
Privatier59  11.02.2023, 11:53
@Schubert610

Wenn das da oben bei tellerchen stimmt, dann trifft das Risiko den Versender, nicht den Empfänger.

0
Schubert610  11.02.2023, 11:57
@Privatier59

wenn dem so ist, dann würde das Betrügern die Tür aber sehr weit öffnen
Dann bestelle ich einen teuren PC und spreche mich mit meinen Nachbarn ab und melden den Verlust der Ware dem Versender und wir reiben und beide die Hände,das kann es doch nicht sein.

1
Privatier59  11.02.2023, 12:11
@Schubert610

In der Praxis ist die Beweisverteilung doch ohnehin umgekehrt: Der Paketzusteller kreuzt auf seinem Smartphone die Zustellung als erfolgt an auch wenn er das Paket drei Ecken weiter abgegeben hat und der Empfänger ist dann in der Beweisnot.

0

Nein. Die Hausratversicherung zahlt nicht für deine fahrlässige Handlung.