neuen Job - Urlaubsanspruch bei anteiligen Monaten?

4 Antworten

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Urlaubsansprüche bestehen nur für jeden vollen Monat. Das heißt nicht für jeden vollen Kalendermonat!

siehe auch Bundesurlaubsgesetz:

§ 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs** für jeden vollen Monat des Bestehens** **des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Definition voller Monat:

"Voller Monat" = Beschäftigungsmonat (nicht Kalendermonat)

17.04. bis 20.06. = 2 "volle Monate"

17.04. bis 10.06. = 1 "voller Monat"

--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.05

Den Vertrag macht man ab dem 1., sonst fehlt dir der Tag auch in der Krankenversicherung.

Tina34  26.04.2020, 09:45

Nö, woher haben sie diese Weisheit?

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NMAFFM  26.04.2020, 16:31
@Tina34

Weil ich zum Monates ende kündige, sprich in dem Fall 31, Mai. Wenn ich ab dem 2. Juni SV-pflichtig gemeldet bin, was ist dann mit dem 1. Juni?

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Tina34  27.04.2020, 08:30
@NMAFFM

Was soll damit sein? Man ist 4 Wochen nachversichert bei der Krankenkasse.

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NMAFFM  27.04.2020, 09:46
@Tina34

Warum sollte dich dein neuer AG versichern, wenn du nicht beschäftigt bist

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Auf Deinen Urlaubsanspruch hat das normalerweise keinen Einfluß, denn der Urlaubsanspruch bezieht sich auf Werktage oder Arbeitstage. Wenn ein Sonntag bei der Urlaubsberechnung eine Rolle spielen soll, dann muß man auch einen Arbeitsvertrag haben, der Sonntage als Arbeitstage mit einbezieht (beispielsweise Pflegepersonal).

Beide Antworten nicht ganz richtig...

Liegt der Eintrittsmonat in der ersten Jahreshälfte, so erwirbt man ohnehin den vollen Jahresurlaub - abzüglich der in dem vorherigen Job bereits genommenen Urlaubstagen (§6 BUrlG).

Liegt der Eintrittsmonat in der zweiten Jahreshälfte, so gilt das von vivaGreece geschriebene (wg. §5 Abs 1 BUrlG) - Es kommt auf das Bestehen der Arbeitsverhältnisses an, nicht auf die Arbeit selbst.