BAföG für Zweitausbildung
Hallo, unsere Tochter (21) beginnt ab 13. August 2012 eine zweite Ausbildung am Landesuntersuchungsamt Rheinland Pfalz in Trier zur Pharmazeutisch-Technischen-Assistentin bis im Sommer 2014. Also 2 Jahre. Sie schließt im Juni diesen Jahres ihre Ausbildung zur PKA erfolgreich ab. Kann sie für diese zweite Ausbildung BAföG beziehen? Wenn ja, wo sollten denn der Antrag gestellt werden. Ausbildung in Rheinland Pfalz und der derzeitige Wohnort noch im Saarland. Bis wann sollte der Antrag an der richtigen Stelle abgeben werden. Vielen Dank für eine Rückmeldung. P. Bambach
3 Antworten
Die Ausbildung an der Gesundheitsfachschule in Trier:
http://lua.rlp.de/gesundheitsfachschulen/die-schulen/pta-schule-trier/
ist mit Bafög förderungsfähig. Die Ausbildung zur PKA war nicht mit Bafög förderungsfähig, daher ist die Ausbildung zur PTA aus Sicht des Bafög eine Erstausbildung. Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung, das für den Wohnsitz der Eltern zuständig ist. Im Regelfall ist das Amt im Landratsamt des Landkreises zu finden. Bei Angabe des Wohnorts kann ich gerne das zuständige Amt rausfinden.
Wenn die zweite Ausbildung förderfähig ist, kann sie BAföG beantragen. Den Antrag stellt sie in der Stadt, in der sie die Ausbildung macht. Zuständig für die Entgegennahme ist das (Akademische) Förderungswerk. Je früher der BAföG-Antrag gestellt wird, desto schneller wird er bearbeitet und desto schneller wird ein Bescheid versandt, d.h., das sie ruhig jetzt schon den Antrag stellen kann.
Vielen Dank Carolyn für die tolle Rückmeldung, Werde es nach der Mittagspause mal probieren.
Vielen Dank für Antwort. Wir wohnen in 66333 Völklingen. Unsere Tochter würde abe dann nach Trier ziehen. Ist das dann egal? Vielen Dank für die Bemühungen. Gruß P. Bambach
Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung, das für den Wohnort der Eltern zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 45 BAföG: http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/45.php
In eurem Fall gilt die Grundregel nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG: § 45 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben.
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Werde es auch mal probieren. Gruß P. Bambach