Muss man den Kinderzuschlag beim Bafög zurückzahlen?

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Die Vorschrift, wonach das Studenten-Bafög zur Hälfte als Darlehen gezahlt wird, gilt für den Kinderbetreuungszuschlag nicht, dieser wird nach § 17 Abs. 1 BAföG in voller Höhe als Zuschuss gezahlt. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BAföG. Hier der Link zu § 17 BAföG: http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/17.php