Muss Erbe eines Niessbrauchsberechtigten dessen Pflichten übernehmen?

2 Antworten

Monika:

Der Erbe hat für die Räumung zu sorgen.

Mit dem Wirksamwerden der Ausschlagungserklärung des gesetzl. oder gewillkürten Erben fingiert das Gesetz, dass die Erbschaft nie angefallen sei. Dies hat zur Folge: Die Erbschaft fällt dem nächstberufenen Erben mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls an. Wer nächstberufene Erbe ist, müsstest du ermitteln.

Du schreibst, "die Wohnung ging nach dem Tod der Dame an uns". Deutung: Mit dem Tod der Berechtigten ist der Nießbrauch erloschen und wir, die Eigentümer, werden dem Grundbuchamt als Unrichtigkeitsnachweis die Sterbeurkunde vorlegen, um die Löschung zu erreichen.

Zunächst wäre das Nießbrauchsrecht mir dem Tod der Inhaberin erloschen. Der deutschen Gesetzgebung entsprechend ist das Recht weder übertragbar noch veräußerlich oder vererblich.

Sofern beim Kauf der ETW bereits eine Mietsache in Form des Nießbrauchs überlassen war oder der Nießbrauchnehmer Mietvertrag schoss, so besteht das Mietverhältnis auch gegenüber dem Eigentümer der Wohnung, und wäre mit den Erben fortgeführt mit Sonderkündigungsrecht ordentlich kündbar.

In dem Fall bestünde Räumungsanspruch gegen die Erben - würde nach allseitiger Erbausschlagung der Nachlass jedoch dem Landesfinanzminister zufallen, trüge der Eigentümer die Kosten selbst.

G imager761