Midijob und selbstständiger Verleger: welche Abgaben?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

in der Kranken- und Pflegeversicherung ist § 5 Absatz 5 SGB V maßgebend:

Wenn die Selbständigkeit hauptberuflich ist, wird er als Selbständiger bei der Krankenkasse eingestuft. Dann sind Beiträge aus allen Einnahmen (auch z.B. Miet- oder Zinseinnahmen) zu entrichten. Der Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung entfällt dann. Bei niedrigen Einnahmen gelten die Mindesteinnahmen von 2179 bzw. 1453 Euro monatlich (§ 240 SGB V).

Wenn die Selbständigkeit nebenberuflich ist, sind für die Kranken- und Pflegeversicherung keine Beiträge zu zahlen (Ausnahme: es wird bereits eine Rente oder rentenähnliche Einnahme bezogen, z.B. als Hinterbliebener). In der Arbeitnehmertätigkeit gibt es keine Änderung zu den bisherigen Beiträgen.

Die Abgrenzung haupt- oder nebenberuflich trift die Krankenkasse anhand der Arbeitszeit und der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (nach Abzug der betrieblichen Kosten) und dem Bruttogehalt.

In der Rentenversicherung ist haupt- oder nebenberuflich ohne Bedeutung. Wenn die Einkünfte (nach Abzug der betrieblichen Kosten) mehr als 450 Eurio betragen, ist allein die Art der Tätigkeit (und die Bedeutung der einzelnen Kunden/Auftraggeber) relevant.

Gruß

RHW

Obgo2 
Fragesteller
 09.07.2016, 23:14

Vielen Dank, RHW, das war hilfreich und deutlich. Gruß, Obgo2

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RHWWW  10.07.2016, 19:18
@Obgo2

Danke für den Stern!

Noch eine Ergänzung:

Hauptberuflich Selbständige können entscheiden, ob sie für zusätzliche 0,6% der Einnahmen Krankengeld nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit wählen wollen. Manche Krankenkassen bieten auch noch besondere Wahltarife.

Für nebenberuflich Selbständige gibt es diese Wahlmöglichkeiten nicht, sie haben keinen Krankengeldanspruch..

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Grundsätzlich ist es so, dass keine Sozialversicherungspflicht entsteht, wenn der Nebenerwerb wirklich Nebenerwerb ist.

Bei einem Midijob wird man sich das genau ansehen. Da kommt es dann wirklich auch auf den Arbeitsumfang im Nebenjob an.

https://www.akademie.de/wissen/nebenberuflich-selbststaendig/sozialversicherung

Ausserdem solltest Du Dich wirklich bei Deinem Vorhaben beraten lassen, denn auch für diese Fragen gibt es gute Lösungen, wenn man die Dinge etwas umstellt, aber das sind die Dinge, die Du ausdrücklich nicht lesen wolltest.

LittleArrow  04.07.2016, 09:39

Gute Antwort!

Auch hier:

aber das sind die Dinge, die Du ausdrücklich nicht lesen wolltest.

Im Prinzip fing es schon mit der Einengung auf "selbständiger Verleger" an. Trotzdem wird man das Gewerbe(steuer)recht nicht los.

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wfwbinder  04.07.2016, 09:48
@LittleArrow

Das Leute beratungsresistent sind, kenne ich ja, aber von vorn herein nichts hören wollen ist schon etwas stark.

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Vielen Dank bis hierhin, kurz am Rande: es geht weniger um "Beratungsresistenz", als vielmehr darum, das Thema hier nicht ausufern zu lassen; da ist zu viel drin, um erwaten zu können, hier den kompletten Überblick schaffen zu können. Drum eingeschränkt auf diese Einzelfrage. Ich freue mich dennoch über die Verweise z.B. auch auf das Verlags-Thema. Guten Gruß, Olgo2

wfwbinder  04.07.2016, 21:03

Ich bin vor allem der Ansicht, dass Du Dich in Sachen der GRündung beraten lassen solltest.

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"Wenn der Nebenerwerb wirklich Nebenerwerb ist" verstehe ich so, dass er also weniger einträglich und aufwändig sein muss, als die selbstständige Tätigkeit? Ich dachte jedoch erfahren zu haben, dass genau anders herum die Selbstständigkeit den Nebenerwerb NICHT überschreiten darf?...

Obgo2