Mehrere Entnahmen aus Landwirtschaftlichem Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 5 EStG möglich?
§ 13 Abs. 5 EStG: "Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen."
Kann mir jemand sagen, ob ich diese Regelung mehrmals in meinem Leben ziehen kann? Mein konkreter Sachverhalt ist folgender: Ich entnehme dieses Jahr ein kleines Grundstück und baue dort ein Lager in eine kleine Wohnung um in die ich als Betriebsinhaber selber einziehe. Die Entnahme des Bodesns wäre also steuerfrei nach § 13 Abs 5 möglich. Ich plane aber in einigen Jahren ein größeres Grundstück zu entnehmen um dann vielleicht mit Familie darauf ein Einfamilienhaus zu bauen und in dieses umzuziehen. Könnte ich dieses Grundstück dann nochmal nach § 13 Abs 5. entnehmen? Oder ist das nicht 2x möglich? Müsste ich dann die Steuer für das erste Grundstück nachzahlen? Oder sollte ich dann lieber dieses Mal die Entnahme des kleinen Grundstücks freiwillig versteuern um später das große steuerfrei entnehmen zu können?
2 Antworten
Einfache Frage, hast Du schon Kinder?
Es ist eine Entnahme für eigene Wohnzwecke und eine Entnahme für eine Altenteilerwohnung
Wenn Du als erst eine Familienwohnung baust und dann eine altenteiler Wohnung, dann geht es.
Nein habe noch keine Kinder.
Aber danke für den Link: RZ 357 scheint meine Frage dann zu beantworten - leider nicht mit dem von mir erhofften Ergebnis. Dann spar ich jetzt wohl die Steuer muss aber dann wenn ich "größer" baue die Entnahme wohl versteuern, außer ich warte so lange bis ich mich aufs "Altenteil" zurückziehe... Stimmt oder?
Rz. 357 "Die Steuerbefreiung ist von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 5 EStG erfüllt sind. Eines Antrags bedarf es nicht. Es besteht auch kein Wahlrecht, das es dem Land- und Forstwirt ermöglicht, auf die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns zu verzichten, um von der Steuerbegünstigung erst später für ein weiteres Bauvorhaben Gebrauch machen zu können, weil sich dort die Steuerbegünstigung eventuell günstiger auswirken würde. Vielmehr ist mit der ersten Bebauung Objektverbrauch eingetreten."
Es wäre besser gewesen, nur als technischer Hinweis, wenn Du bei meiner Antwort auf "Antwort kommentieren" geklickt hättest. Dann wäre ich informiert worden.
Was wäre denn mit folgender Zwschenlösung:
Keine Wohnung für den Hofeigentümer bauen, sondern die erste Sache im LuF Vermögen lassen udn Unterkunft für Erntehelfer bauen. Dann in einigen Jahren, entnehmen und Die Wohnung für den Eigentümer bauen.