Legionellen Prüfung auf den Mieter umlegen?
Kann mir jemand sagen, wer die Sanierung zahlen muss wenn im Wasser der Grenzwert überschritten ist? Kann der Vermieter diese Kosten auf den Mieter umlegen?
2 Antworten
Die Prüfungskosten können übereinstimmend auf die Mieter umgelegt werden. Siehe hierzu auch https://www.minol.de/tl_files/Downloads/Kosten_der_Legionellenpruefung_richtig_umlegen.pdf
Diese Ansicht gilt vorallem für bestehende Mietverträge zum Zeitpunkt der Einführung der gesetzlichen Regelung.
Für (wesentlich) später abgeschlossene Mietverträge darf man unterstellen, dass der Vermieter diese Kosten im Mietvertrag ausdrücklich als Sonstige Betriebskosten benennen muss und belasten darf. Unterläßt er dies noch Jahre nach Einführung der Pflicht, käme es auf einen Rechtsstreit an.
Anders als in diesem Link dargestellt bin ich der Auffassung, dass die Änderung der Warmwasserinstallation zwecks Legionellenvermeidung eindeutig eine Maßnahme im Sinne des § 559 Abs. 1 BGB darstellt und die dadurch anfallenden Kosten auf die Mieter mit 11 % jährlich umlagefähig sind.
"Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder ... oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen."
Hier insb. dieses Detail: "hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat,", aber auch die Gebrauchswertverbesserung ist nicht von der Hand zu weisen.
Noch spät will ich auf diesen Frageaspekt eingehen:
Kann mir jemand sagen, wer die Sanierung zahlen muss wenn im Wasser der Grenzwert überschritten ist? Kann der Vermieter diese Kosten auf den Mieter umlegen?
Die Beseitigungskosten für die Legionellen (aufgrund der Legionellenprüfung) sind nicht umlagefähig, sondern vom Vermieter zu tragen. Die Heizungswartungskosten sind schließlich auch umlagefähig, die -reparaturkosten hingegen nicht.
Um was geht es denn? Um die Kosten für die Legionellenprüfung oder, um die Kosten für die nachfolgend erforderliche Sanierung? Reparaturkosten sind ohne ausdrückliche Vereinbarung immer vom Vermieter zu tragen. Insofern ist die Rechtslage klar. Bei den Kosten der turnusmäßigen Prüfung aber gehen die Ansichten auseinander.
Reparaturkosten
Bei der Installationsänderung handelt es sich nicht um eine Reparatur (und auch nicht um eine Sanierung), sondern um eine Maßnahme, die unter § 559 Abs. 1 BGB fällt.
Ähnlich, aber noch nicht so entschlossen, habe ich in dieser Antwort kommentiert
http://www.finanzfrage.net/frage/legionellen-pruefung-von-wasser#answer391833
Dabei bin ich auch auf den Kostenverteilungsschlüssel eingegangen.