Korrigierten Steuerbescheid von 2016 erhalten und nun soll ich Nachzahlen. Ist es sinnvoll hier einen Einspruch zu erheben?

2 Antworten

Dein Sachverhalt hinterlässt bei mir einige Fragezeichen.

Es geht anscheinend um zwei Sachverhalte in einem.

In dem Bescheid von 2017 wurden meine Werbungskosten noch anerkannt und ich habe eine Rückzahlung für das Jahr 2016 erhalten.

Sind die Werbungskosten, welche auch immer, in beiden Jahren akzeptiert worden? Welche Art spezieller Kosten sind es?

Nun hat das FA mir einen korrigierten Bescheid für 2016 geschickt und ich soll über 600€ Nachzahlen. Es wurden die Werbekosten für 2016 nun doch nicht mehr anerkannt und dafür nur der Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen lautet die Erklärung.

Demnach hat eine Überprüfung ergeben, dass die Werbungskosten nicht abzugsfähig sind (nach Ansicht des Veranalgungsbeamten).

Mein Gewerbe wurde jetzt auch mit dem Bescheid für 2017 als Liebhaberei eingestuft und keinerlei Ausgaben und Einkünfte anerkannt.

In 2017 ist doch das Gewerbe sowieso ruhend gemeldet. Nach 4 Verlustjahren 2013-2016, anscheinend ohne Chance jemals einen Gewinn zu erzielen, ist das zulässig.

Ist es fristgerecht & rechskräftig vom FA den Bescheid von 2016 zu korrigieren und nun eine Nachzahlung zu verlangen?

Dazu müsste man den Bescheid kennen, aber vermutlich war der Bescheid 2016 wegen des Gewerbes sowieso mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Die Frage wäre dann noch, ob die Änderung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Werbungskosten) zulässig war.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
mikken 
Fragesteller
 31.05.2018, 09:56

Sind die Werbungskosten, welche auch immer, in beiden Jahren akzeptiert worden? Welche Art spezieller Kosten sind es?

Unter anderem anteilig mein häusliches Arbeitszimmer, Büro & Schreibmittel Ausgaben, Portokosten, Telefon & Internet, Kosten für Werbungsmaterial. Im Jahr 2016 anerkannt. Im Jahr 2017 dann aber nicht mehr. Wohl aufgrund der erneuten Überprüfung und der ruhenden Anmeldung sowie anhaltender Verlust.

Demnach hat eine Überprüfung ergeben, dass die Werbungskosten nicht abzugsfähig sind (nach Ansicht des Veranalgungsbeamten).

Aber warum werden diese erst anerkannt und dann , nachdem ich mein Gewerbe ruhend anmelde, wird erneut überprüft und dann muss ich dann doch alles wieder zurück zahlen?

In 2017 ist doch das Gewerbe sowieso ruhend gemeldet. Nach 4 Verlustjahren 2013-2016, anscheinend ohne Chance jemals einen Gewinn zu erzielen, ist das zulässig.

Ja da stimme ich auch zu. Das Gewerbe wird dann nun auch abgemeldet.

Dazu müsste man den Bescheid kennen, aber vermutlich war der Bescheid 2016 wegen des Gewerbes sowieso mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen.

Ja ein Vorläufigkeitsvermerk war drauf.

Die Frage wäre dann noch, ob die Änderung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Werbungskosten) zulässig war.

Wie kann ich das denn überprüfen?

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correct  31.05.2018, 10:04
@mikken

"Ja ein Vorläufigkeitsvermerk war drauf" - aber was für einer?

Oder doch "unter Vorbehalt der Nachprüfung"?

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EnnoWarMal  31.05.2018, 10:26

Die erste Frage, die hier allerdings zu stellen ist und deren Ergebnis geprüft werden muss, lautet jedoch:

Durfte das Finanzamt den Bescheid überhaupt ändern und wenn ja, warum?

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mikken 
Fragesteller
 31.05.2018, 10:59
@EnnoWarMal

Ja ich schau noch einmal genau nach ob auf dem Bescheid der Vorläufigkeitsvermerk drauf war.

Und dann gibt es ja bestimmt eine Frist in der das FA diesen ändern darf?

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EnnoWarMal  31.05.2018, 11:26
@mikken

Entweder Vorbehalt der Nachprüfung, Vorläufigkeitsvermerk oder eine Korrekturnorm, nach §§ 129, 172-177 AO. Oder auf Grund eines laufenden Einspruchsverfahrens.

Und dann gibt es ja bestimmt eine Frist[,] in der das FA diesen ändern darf?

Die Festsetzungsfrist. Die beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres.

Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann ebenfalls gehemmt werden, beispielsweise durch einen laufenden Einspruch; hier würde die Festsetzungsverjährung theoretisch nie eintreten.

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wfwbinder  31.05.2018, 12:29
@mikken

Es gibt einen Unterschied zwischen "die Veranlagung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" und "Der Bescheid ist gem § 165 Abs. 1 Nr. 2 teilweise vorläufig." dann kommt eine Erläuterung bezüglich welcher Punkte die Vorläufigkeit besteht.

Im ersten Fall kann alles geändert werden. Im zweiten Fall nur der Bereich, auf dem sich die Vorläufigkeit bezieht.

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Werbungskosten gibt es bei einem Gewerbe nicht.

Hat es nun die Ausgaben im Zusammenhang mit Bruttoarbeitslohn oder im Zusammenhang mit dem Gewerbe gestrichen?

mikken 
Fragesteller
 31.05.2018, 10:57

Hat es nun die Ausgaben im Zusammenhang mit Bruttoarbeitslohn oder im Zusammenhang mit dem Gewerbe gestrichen?

*Festgesetzt werden : x€

*ab Steuerabzug vom Lohn: x€

verbleibende Steuer: -149€

Vom Finanzamt ausgezahlt 780€

mithin sind zu wenig entrichtet: 631,00€

Anrechnung von Guthaben: 51,00€

noch zu zahlen: 580€

Demnach soll ich also das was mir letztes Jahr erstattet wurde fast vollständig wieder zurückzahlen.

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