kann ich Erwerbsminderungs rente beantragen?

1 Antwort

Hallo evilein64,

Sie schreiben:

kann ich Erwerbsminderungs rente beantragen?
bin 55 jahre alt habe 50% Behinderung, wegen Schwerhörigkeit, kann nicht mehr als 6 std. arbeiten, aber das Geld fehlt , 

Antwort:

Juristische Laien sind gut beraten, einen kompetenten Rechtsbeistand hinzuzuziehen, wie z.B. den VDK:

https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/73646/rechtsberatung_des_sozialverbands_vdk

Ob Ihnen das Geld fehlt, das interessiert die DRV in der Regel überhaupt nicht!

Behinderung/Schwerbehinderung hat auf die Bewilligung einer Erwersbminderungsrente in der Regel keinen Einfluß!

Behinderung/Schwerbehinderung wird auf gar keinen Fall in Prozent, sondern ausschließlich in Grad der Behinderung (GDB50) ausgewiesen!

Grundsätzlich können Sie jederzeit Erwerbsminderungsrente beantragen, aber ob Ihrem Antrag statt gegeben wird, das ist eine ganz andere Seite der Medaille!

2019 - 55 = ca. 1964 geboren!

Wer nach dem 1.1.1961 geboren ist, hat in der DRV keinen Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit!

Für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente müßen zunächst in jedem Fall die versicherungsrechtllichen Voraussetzungen erfüllt werden!

Das heißt im Klartext:

Sie müßen auf Ihrem DRV-Rentenkonto mindestens 60 Beitragsmonate nachweisen; davon in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Beitragsmonate!

Fehlt da auch nur ein Monat, ist Fehlanzeige!

In der Regel zählen auch Kindererziehungszeiten mit!

Klären Sie Ihre Versicherungsszeiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Kontenklärung bei Ihrer zuständigen DRV-Rentenanstalt, auch bei den Bürgerdiensten im Rathaus oder in der nächstgelegenen DRV-Beratungsstelle! (Google-Suche)

Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, geht es im nächsten und entscheidenden Schritt um den Nachweis der medizinischen Voraussetzungen!

Das heißt im Klartext:

Sie müßen in Ihrer eigenen Krankenakte an Hand von klaren und aussagefähigen Arzt-/Entlassungsberichten nachweisen, warum, wieso, weshalb Ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag, (auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt) abgesunken ist!

Leichte Tätigkeiten sind laut DRV: Pförtner, Museumswärter, Nachtportier und viele weitere, leichte Tätigkeiten!

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Traeger/BadenWuerttemberg/Versicherte/RT1111.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Auszug:

Was Sie wissen sollten, wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen

Ihr Rentenanspruch hängt im Wesentlichen von den beiden Voraussetzungen ab:

1. ob in Ihrem Versicherungskonto die erforderlichen Versicherungszeiten für eine Erwerbsminderungsrente vorhanden sind und

2. ob Sie erwerbsgemindert sind.

Dazu möchten wir Ihnen einige häufig gestellte Fragen beantworten:

Wie kann ich klären, ob mein Versicherungskonto die erforderlichen Versicherungszeiten aufweist?

Hierüber lassen Sie sich am besten in unseren Regionalzentren beraten. Dort erhalten Sie eine zuverlässige Auskunft über Ihre versicherungsrechtliche Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wann bin ich erwerbsgemindert?

Wenn Sie noch mindestens sechs Stunden Ihre bisherige Tätigkeit ausüben können, dann sind Sie nicht erwerbsgemindert.

Wenn Sie Ihre letzte Tätigkeit in diesem Umfange nicht mehr ausüben können, dann ist von Bedeutung, ob Sie noch eine andere zumutbare Tätigkeit auf dem sogenannten „allgemeinen Arbeitsmarkt“ ausüben können.

Erwerbsminderung liegt erst dann vor, wenn auch dies nicht mehr zumindest sechs Stunden pro Tag möglich ist.

Volle oder teilweise Erwerbsminderung?

Nach der gesetzlichen Regelung gilt folgendes:

Wer trotz Krankheits- und Behinderungsfolgen noch mindestens sechs Stunden arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente.

Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch zwischen drei und sechs Stunden arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe Rente), da er diese Rente durch eine Teilzeitbeschäftigung aufstocken kann.

Findet er keinen Teilzeitarbeitsplatz, kann ihm unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehen.

Wer nur noch weniger als drei Stunden arbeiten und somit nur wenig hinzuverdienen kann, erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Was sind Tätigkeiten des „allgemeinen Arbeitsmarktes“?

Im Rentenrecht versteht man darunter jede nur denkbare Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird.

Dazu gehören alle gelernten, angelernten und ungelernten Tätigkeiten und auch die Teilzeittätigkeiten.

Nur Arbeitsplätze, die nicht allgemein zugänglich sind (zum Beispiel Schonarbeitsplätze für langjährige Mitarbeiter) und Arbeitsplätze in Werkstätten für behinderte Menschen, rechnen nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt.

Ist mir jede auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandene Tätigkeit sozial zumutbar?

Versicherte, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, können auf alle gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.

Einen besonderen Vertrauensschutz bezüglich des Berufsstatus haben nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. In diesem Fall sollten Sie die Anlage R210 zum Rentenantrag besonders sorgfältig ausfüllen.

Wie wird beurteilt, ob mein Leistungsvermögen für eine mindestens 6-stündige Erwerbstätigkeit noch ausreicht?

Für die Beurteilung Ihres Leistungsvermögens sind weniger die bei Ihnen gestellten Diagnosen (Krankheitsbezeichnungen) entscheidend, sondern wie sich die Krankheiten auf Ihr Leistungsvermögen konkret auswirken, das heißt welche Ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt werden und welche nicht.

Deshalb kann das Leistungsvermögen nicht nur mit einer Liste von Diagnosen und einzelnen Untersuchungsergebnissen (zum Beispiel Röntgenbefunde) das Leistungsvermögen nicht beurteilt werden.

Muss ich zur Feststellung meines Leistungsvermögens immer von einem Gutachter untersucht werden?

Zunächst einmal wertet der Sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherung die vorliegenden medizinischen Unterlagen aus.

Lässt sich daraus bereits das Leistungsvermögen ableiten, bedarf es keiner zusätzlichen Untersuchung.

Wie wird das Leistungsvermögen ermittelt, falls ich untersucht werden muss?

Wenn die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichen, laden wir Sie zu einer Untersuchung in eine unserer Ärztlichen Untersuchungsstellen oder zu einem externen Gutachter ein.

Zu dieser Untersuchung sollten Sie alle aktuellen Unterlagen (zum Beispiel Befunde und Berichte Ihrer behandelnden Ärzte, Röntgenbilder, Liste der eingenommenen Medikamente und so weiter) mitbringen, die über Ihren Gesundheitszustand etwas aussagen.

Am Anfang der Begutachtung spricht der Arzt mit Ihnen über Ihre Krankheitsgeschichte, Ihre Beschwerden und die von Ihnen geschilderten Einschränkungen.

Dann werden Sie auf Schäden an Organen und Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Funktionen untersucht.

Darüber hinaus sind möglicherweise noch Untersuchungen mit Apparaten nötig (zum Beispiel Labor, EKG, Röntgen), falls solche Befunde nicht aktuell vorliegen.

Aus der Zusammenschau all dieser Daten macht sich der Gutachter ein Bild über die bei Ihnen vorhandenen Leistungseinschränkungen und das noch bestehende Leistungsvermögen.

Dabei beurteilt er, ob medizinische Gründe zum Beispiel gegen das Verrichten schwerer, mittelschwerer oder leichter Arbeiten sprechen, und über welche Zeitdauer Ihnen solche Arbeiten trotz Ihrer Krankheits- und Behinderungsfolgen noch zumutbar sind.

Diese sozialmedizinische Bewertung ist eine wesentliche Grundlage für die anschließende Entscheidung der Verwaltung über Ihren Rentenanspruch.

Warum ist es so wichtig, dass ich alle Unterlagen zur Untersuchung mitbringe?

Der ärztliche Gutachter kann nur die Unterlagen auswerten, die ihm vorliegen. Je vollständiger die Daten sind, die Sie dem Arzt zur Verfügung stellen, desto sachgerechter kann er alles beurteilen.

Eine nachträgliche Anforderung weiterer Unterlagen kostet viel wertvolle Zeit und verursacht auch zusätzliche Kosten.

Ich bin arbeitsunfähig, ist das von Bedeutung?

Auch wenn Sie schon längere Zeit arbeitsunfähig sind, heißt dies nicht, dass Sie auch erwerbsgemindert sind.

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte .

Arbeitsunfähigkeit liegt in aller Regel schon dann vor, wenn Sie Ihre bisherige Beschäftigung wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr verrichten können, und sei es auch nur für wenige Tage.

Demgegenüber ist Erwerbsminderung erst dann gegeben, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auf nicht absehbare Zeit nicht mehr mindestens 6 Stunden eine Tätigkeit verrichten können.

Ist der Grad der Behinderung (GdB) von Bedeutung?

Der Grad der Behinderung wird nach dem Schwerbehindertenrecht bestimmt und zeigt das Ausmaß einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an.

Dieses Ausmaß hat keinen Bezug zum Erwerbsleben und sagt daher nichts darüber aus, ob Sie erwerbsgemindert sind.

Zum Beispiel hat eine gehörloser Mensch einen Grad der Behinderung von 100.

Dennoch sind die meisten gehörlosen Menschen in geeigneten Berufen voll leistungsfähig und aus rentenrechtlicher Sicht nicht erwerbsgemindert. Ähnliches gilt etwa für Querschnittsgelähmte.

Mir kann kein Arbeitsplatz vermittelt werden, ist das von Bedeutung?

Das Gesetz bestimmt, dass die Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage beurteilt werden muss.

Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auch dann nicht besteht, wenn die Agentur für Arbeit Ihnen keinen Ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen angepassten Arbeitsplatz vermitteln kann.

Das sogenannte Arbeitsmarktrisiko, also das Risiko, ob Ihnen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Arbeitsplatz vermittelt werden kann, tragen die Agenturen für Arbeit, nicht die Rentenversicherung.

Sie haben dann Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit nach den für diese geltenden Leistungsgesetzen, nicht jedoch gegen die Rentenversicherung.

Beratung in den Regionalzentren

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne in unseren Regionalzentren beraten lassen. Dabei kann auch zur Sprache kommen, ob für Sie Rehabilitationsleistungen in Frage kommen. Durch diese Leistungen haben Sie dann möglicherweise bessere Chancen auf einen Ihrem Leiden angepassten Arbeitsplatz in Ihrer alten oder in einer neuen Arbeitsumgebung. 

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung