Hauskauf und nicht verheiratet! Was wenn Partner verstirbt? Muß ich Erben dann auszahlen?

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Ob nun verheiratet oder nicht, das spielt ja nun überhaupt keine Rolle. Warum sollte es auch? Ich hatte während meiner Ehe mit einem ebenfalls verheirateten Menschen auch mal eine GbR. Daran hat sich weder durch seine noch durch meine Scheidung was geändert.

Nach § 1922 BGB gehen alle Vermögensgegenstände und Schulden mit dem Tode des Erblassers auf die Erben über. Der Überlebende Gesellschafter der Hauskauf-Gemeinschaft hat deshalb nunmehr nicht einen Partner als Partner, sondern dessen Erbengemeinschaft.

Das ist auch schon alles.

Die Erbengemeinschaft ist Rechtsnachfolger des Erblassers und als solcher an alle vertraglichen Vereinbarungen gebunden, die der Erblasser eingegangen ist.

Schulden werden gegengerechnet, d.h. der Wert der Immobilie ist dann Verkehrswert minus Schulden. Aber wie Du schon vermutest: die Erben wären im Todesfall dann auszuzahlen bzw. sie würden zunächst in Abwesenheit eines Testaments die Anteile der verstorbenen Person erben.

Man kann sich dagegen eigentlch nur durch zwei Testamente und zwei Risikolebensversicherungen schützen, wobei letztere dann die Kosten für Pflichtteile, Erbschaftssteuer und Ausfall der Darlehensbeiträge abdecken sollen.

Ein anderer, sehr wirksamer Schutz: ein gemeinsames Kind. Dann erbt nämlich das Kind als ranghöchster Erbe automatisch und ohne Testament.

EnnoBecker  14.01.2012, 17:12

die Erben wären im Todesfall dann auszuzahlen bzw. sie würden zunächst in Abwesenheit eines Testaments die Anteile der verstorbenen Person erben.

Na was nun? Fällt durch den Tod des einen GbR-Partners nun dessen GbR-Anteil an den anderen Partner oder erben die Erben hier ganz normal nach § 1922 ff BGB den Anteil des Verstorbenen?

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Wenn der Partner stirbt, treten die Erben in seine Rechte ein. Wenn die Geld sehen wollen, wirst du sie auszahlen müssen. Wenn du das Geld nicht hast, must du das Haus verkaufen und vom Erlös die Erben auszahlen. Deshalb eine Testament machen. Pflichtteil für die Erben und Nießbrauch ggf. für den Partner. Damit dürfte das geregelt sein.