Darlehensvertrag vererben?

3 Antworten

Natürlich ist es möglich, A hat "Testierfreiheit."

Er kann sein Vermögen vererben an wen er will.

Zu prüfen wäre in diesem Fall aber die Frage der Pflichtteile. Die Kinder von B treten in dessen rEchte ein.

Fallbeispiel 1:

A hat bei seinem Tod die Forderung an C mit 10.000,- Euro und 14.000,- Euro auf der Bank. Er vererbt also insgesamt 24.000,-. Gesetzliches Erbe wären C mit 12.000,- und die Kinder von B mit je 6.000,-.

C bekommt über den Darlehensvertrag 10.000,- und vom Rest (wenn im Testament nur das Darlehen genannt ist) 2.000,- und die Kinder teilen sich die restlichen 12.000,- vom Konto.

Fallbeispiel 2:

A hat bei seinem Tod die Forderung an C mit 10.000,- Euro und 2.000,- Euro auf der Bank. Er vererbt also insgesamt 12.000,-. Gesetzliches Erbe wären C mit 6.000,- und die Kinder von B mit je 3.000,-.

C bekommt über den Darlehensvertrag 10.000,-, aber für die anderen Erben bleiben nur je 1.000,- Euro. Der Pflichtteil wäre aber 1/2 vom gesetzlichen Erbe, also 1.500,-Euro. Also muss c jedem der beiden je 500,- Euro Pflichtteilergänzungsanspruch auszahlen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Alarm67  04.01.2022, 21:50

So natürlich ist das nicht unbedingt.

Schließlich liegt ein uns gänzlich unbekannter Notarvertrag vor.

Und gem. Frage waren hier alle drei Parteien einbezogen.

Wer hat diesen Vertrag alles unterschrieben??? Auch C???

Konnte/durfte der dann noch einseitig geändert werden?

0
wfwbinder  04.01.2022, 22:30
@Alarm67

Der Vertrag war ein Darlehensvertrag, kein Erbvertrag, denn dann hätte ja auch über das übrige Vermögen eine Aussage getroffen werden müssen.

Ich bin daher der Auffassung, dass Adas Erbe neu verteilen darf, bzw. über einen Gegenstand des Erbes, die Darlehensrückzahlung neue Dispositionen treffen kann.

Aber Du hast schon Recht, es bietet Ansätze für mögliche Klagen. An Nachlässen kann man als Rechtsanwalt reich werden.

0

Die Regelung, dass C als Nachfolger von A in den Darlehensvertrag als Gläubiger eintritt, greift nicht, da A ja zum Todeszeitpunkt von C noch lebt.

Wenn A stirbt, wäre die gesetzliche Erbfolge (in Abwesenheit anderer Erben) 50% B und je 25% die Erben von C. Effektiv wäre also das Darlehen auf 50% reduziert und die verbleibende Summe wird zu gleichen Teilen den Erben von C geschuldet. Da es ein Testament gibt, wird davon abweichend B das Restdarlehen erlassen und die Erben von C werden anderweitig abzufinden sein. Ist dies nicht möglich, so hätten die Erben von C einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen B.

Um das zu vermeiden, müsste A im Testament den Erben von C mindestens einen Anteil am Erbe in Höhe des Pflichtteils zukommen lassen - zur Not als Teilanspruch aus dem Darlehen von B.

Nein, denn für mein Verständnis ist mit dem Tod von C bereits das Recht am Darlehensvertrag an die zwei Erben übergegangen.

Weiterhin stellt sich die Frage, ob der NotarVERTRAG überhaupt noch einseitig durch ein Testament abgeändert werden konnte/durfte. Vermutlich nicht.