Hat man auch bei Tod der Stiefmutter einen Freibetrag?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja . Stiefkinder des verstorbenen Erblassers können einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen und werden leiblichen Kindern gegenüber somit, zumindest im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer, in keinster Weise benachteiligt. Das gilt aber nur bei der Erbschaftssteuer und nicht bei der gesetzlichen Erbfolge !

http://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/freibetraege-bei-der-erbschaftssteuer-und-schenkungssteuer

Gruß Z... .

So es denn überhaupt Erbe durch Testament würde, ja.

Es hätte in StKl I einen Freibetrag von 400.000,- Euro sowie - altersabhängig - einen Versorgungsfreibetrag von 10.300,- bis 52.000,- Euro, bevor Steuer anfiele :-)

Lebzeitige Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre würden dabei auf des Erbe allerdings mit angerechnet.

G imager761