Grundstückswertermittlung / Schenkungssteuer - welche Abzüge möglich?
Ich habe ein Haus gekauft und bin nun zu einer Schenkungssteuererklärung aufgefordert worden. Ich werde es wohl so machen, dass ich erst einmal selbst begründe wie der Kaufpreis ermittelt wurde. Dafür wäre es gut zu wissen welche Abzüge möglich sind.
Folgendes habe ich bereits in Abzug gebraucht: Fläche die nach 40 m Grundstückstiefe kommt als Gartenland gerechnet. Gibt es weitere Möglichkeiten? Zum Beispiel ist es ein langes Grundstück und ca. 40 % lassen sich nicht zur Bebauung nutzen, da es keine Zuwegung gibt. Besteht da eine Abzugsmöglichkeit?
Als Ausgangsbasis habe ich den Bodenrichtwert angenommen. Der Gutachterausschuss hatte ansonsten keine Vergleichsgrundstücke. Gibt es Erfahrungswerte, ob man besser direkt ein Gutachten machen läßt? Ich hatte geplant, dass erst zu tun falls ich das Finanzamt nicht überzeugen kann.
Wenn jemand Erfahrungen hat, dann bin ich dankbar für Rückmeldungen oder Hinweise.
2 Antworten
Radler
Du hast doch selbst - fern jeder Steuer-Verkürzungs-Absicht - die Immobilie bewertet und danach den Kaufpreis gebildet und bist mit dem Verkäufer einig geworden.
Schwarzgeld ist nicht geflossen.
Du kennst sehr wohl den Unterschied zwischen Bodenrichtwert und aktuellem Marktwert.
Du hast das "Hinterland" (= Garten) nicht als Bauland eingeschätzt, was richtig ist.
Du hast die Afa berücksichtigt, die voraussichtliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer, den Pflegezustand des Hauses und der Außenanlagen.
Die Höhe der Kosten für Reparaturen wurden berücksichtigt.
Dir sind Begriffe wie Marktresonanz- Zuschlag und -Abschlag geläufig.
Was um alles in der Welt erwartest du von uns, die wir die Gegebenheiten nicht kennen?
Von einem voreiligen Gutachten rate ich ab.
Wenn man ein Haus mit Grundstück deutlich unter Wert kauft, um was auch immer zu tricksen, lässt sich das nicht schönrechnen, außer das Haus ist eine abbruchreife Bruchbude. Du kannst den Wert auch nicht runterrechnen, weil der Garten nicht bebaut werden darf. Gärten haben das so an sich, dass man kein zweites Haus darauf bauen kann. Außer das Grundstück ist teilungsfähig.