Exmatrikulation im Todesfall auch noch rückwirkend möglich?

2 Antworten

Um was geht es denn bei der Frage? Doch hoffentlich nicht um die Zahlung des Semesterbeitrags? Der dürfte bei einem Todesfall wohl niemals eingefordert werden. Exmatrikulieren können sich nur lebende Studenten. Im Todesfall erlischt der Status unmittelbar.

Die Bedingungen der öffentlichen und privaten Schulen, Hochschulen, Universitäten etc. sind bundesweit unterschiedlich geregelt. Da hilft es nur, bei der jeweiligen Institution nachzufragen.

Aber generell dürfte gelten: Die Matrikulation erlischt mit dem Todesfall. Eine Exmatrikulation kann nur vom Immatrikulierten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden.