Rückwirkende Beitragsfestsetzung & Nachforderung - Krankenkassenbeitrag für freiwillig gesetzliche Versicherte?
Jahrelang erhielt meine gesetzliche Krankenkasse meine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) und mir wurde der Mindestbeitrag berechnet. Ende 2015 wurde der steuerfreie Grundfreibetrag erstmals überschritten. Im Laufe 2016 hat mein Steuerberater meine Einkommensteuererklärung abgegeben. Im Januar 2017 kam der Einkommenssteuerbescheid für 2015 vom Finanzamt, den ich an meine Krankenkasse weitergeleitet habe.
Nun erhielt ich eine rückwirkende Beitragsfestsetzung ab dem 01.01.15 und einer Nachforderung seitens der Krankenkasse in Höhe von über 3000 €.
Nun meine Frage:
- Hat meine Krankenkasse das Recht, meinen Beitrag rückwirkend ab dem 01.01.15 zu ändern und einzufordern?
Generelle Frage:
- Eine Beitragsanpassung ist ja offiziell erst möglich nachdem der Steuerbescheid vorliegt. Z.B. Steuerbescheid für 2016 liegt im April 2017 vor. Berechnet und erstattet dann die Krankenkasse auch rückwirkend den geringeren Beitragsatz bei niedrigerem Einkommen als im Vorjahr? Wahrscheinlich nicht, eher zukunftsbezogen ab Mai 2017...
2 Antworten
Antwort zur ersten Frage: Ja.
Antwort zur generellen Frage: Nein, (genau so wie Du befürchtet hast:-(( aber:
Für eine vorläufige Beitragssenkung wegen mindestens(!) um 25 % gegenüber den lt. letzten Steuerbescheid bisherigen gesunkenen beitragspflichtigen Einkünften mußt Du unbedingt sofort einen Vorauszahlungsbescheid mit diesen reduzierten Einkünften erwirken, um schnellstens eine vorläufige, allerdings nachzuberechnende Beitragsreduzierung zu erreichen. Die KKH schreibt bspw. hierzu:
"Was passiert, wenn sich mein Gewinn deutlich verringert?
Wenn Ihre aktuellen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit um mehr
als ¼ gegenüber dem letzten vorliegendem Einkommensteuerbescheid
geringer ausfallen, dann ist eine abweichende Beitragsbemessung möglich.
Hierzu benötigen wir von Ihnen einen formlosen Antrag, sowie den Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt und ggf. Unterlagen, die dem Vorauszahlungsbescheid zugrunde liegen. ...."
Aus dieser Quelle mit Beispiel: https://www.kkh.de/versicherte/a-z/freiwillige-versicherung
Hier mehr zu den beitragspflichtigen Einkünften:
https://www.kkh.de/content/dam/KKH/PDFs/Allgemein/Einnahmekatalog.pdf
Hallo, ich verstehe etwas anderes nicht: Auch wenn der Grundfreibetrag etwas überschritten wird, übersteigt das Einkommen noch lange nicht das Einkommen für die Bemessung des Mindestbeitrages (2016 : 968 EUR/Monat). Hier muss es noch einen anderen Grund geben.
Ja, die Kasse kann rückwirkend korrigieren, ob der 1.1.2015 hier richtig ist , kann man nicht sagen. In der umgekehrten Richtung geht es nicht rückwirkend. Man kann aber auf dem Umweg über eine Änderung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer eine zeitnahe Reduzierung der Beiträge erreichen.
Viel Glück
Barmer
Dies sollte besser so lauten:
"eine zeitnahe, vorläufige Reduzierung der Beiträge", denn nach Vorlage des endgültigen E-Steuerbescheides wird "nachgerechnet".