Rückwirkende Beitragsfestsetzung & Nachforderung - Krankenkassenbeitrag für freiwillig gesetzliche Versicherte?

2 Antworten

Antwort zur ersten Frage: Ja.

Antwort zur generellen Frage: Nein, (genau so wie Du befürchtet hast:-(( aber:

Für eine vorläufige Beitragssenkung wegen mindestens(!) um 25 % gegenüber den lt. letzten Steuerbescheid bisherigen gesunkenen beitragspflichtigen Einkünften mußt Du unbedingt sofort einen Vorauszahlungsbescheid mit diesen reduzierten Einkünften erwirken, um schnellstens eine vorläufige, allerdings nachzuberechnende Beitragsreduzierung zu erreichen. Die KKH schreibt bspw. hierzu:

"Was passiert, wenn sich mein Gewinn deutlich verringert?


Wenn Ihre aktuellen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit um mehr

als ¼ gegenüber dem letzten vorliegendem Einkommensteuerbescheid
geringer ausfallen, dann ist eine abweichende Beitragsbemessung möglich.


Hierzu benötigen wir von Ihnen einen formlosen Antrag, sowie den Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt und ggf. Unterlagen, die dem Vorauszahlungsbescheid zugrunde liegen. ....
"

Aus dieser Quelle mit Beispiel: https://www.kkh.de/versicherte/a-z/freiwillige-versicherung


Hier mehr zu den beitragspflichtigen Einkünften:

https://www.kkh.de/content/dam/KKH/PDFs/Allgemein/Einnahmekatalog.pdf

Hallo, ich verstehe etwas anderes nicht: Auch wenn der Grundfreibetrag etwas überschritten wird, übersteigt das Einkommen noch lange nicht das Einkommen für die Bemessung des Mindestbeitrages (2016 : 968 EUR/Monat). Hier muss es noch einen anderen Grund geben.

Ja, die Kasse kann rückwirkend korrigieren, ob der 1.1.2015 hier richtig ist , kann man nicht sagen. In der umgekehrten Richtung geht es nicht rückwirkend. Man kann aber auf dem Umweg über eine Änderung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer eine zeitnahe Reduzierung der Beiträge erreichen.

Viel Glück

Barmer

Dies sollte besser so lauten:

"eine zeitnahe, vorläufige Reduzierung der Beiträge", denn nach Vorlage des endgültigen E-Steuerbescheides wird "nachgerechnet".

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