Darf mein Stromanbieter auf eine Rückzahlung ( mein Guthaben ) eine Umsatzsteuer erheben ?

4 Antworten

Ich vermute mal, Du hast die Stromrechnung falsch gelesen.

Wenn Du 12 mal 60,- Euro Abschlag gezahlt hast, also 720,- Euro, dann ist dass eben die Vorauszahlung.

Wenn Dein Stromverbraucht 500,- Euro ergibt, dann werden dort 19 % aufgeschlagen, ergibt 595,- Bruttobetrag für den Strom. 720,- Abschläge dagegen sind eben Erstattung 125,- Euro udn nicht die erhofften 220,- (500,- Strom, 720 Abschläge).

nein natürlich nicht. Reiche die Frage mal an das zuständige Finanzamt und nenne die Umsatzsteuer ID des Stromanbieters. PS oder geht es um Teldafax oder Flextrom? Beide Insolvent. Da zahlt der Insolvenzverwalter....

vulkanismus  04.09.2014, 14:01

Du kannst die Frage aber auch an jedes andere Finanzamt richten.

Schließlich braucht man überall Klopapier.

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wfwbinder  04.09.2014, 16:30
@vulkanismus

Grundsätzlich natürlich richtig, aber Druckerpapier ist nicht gut geeignet und geeignetes Papier ist im Drucker nicht zu verwenden.

Also lieber erst gar nicht schreiben.

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hildefeuer  05.09.2014, 13:47
@vulkanismus

Hier schreibt wieder mal ein Finanzbeamter (vulkanismus). Durch solche Kommentare erkennt man mit welcher Klientel man es dort zu tun bekommt.

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gammoncrack  03.12.2014, 17:25
@hildefeuer

Manchmal erkennt man aber an einem solchen Kommentar auch, mit welcher Art von Kommentatorin man es zu tun hat!

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Ich bin freiberuflicher Künstler und habe eine Rückzahlung vom Stromanbieter erhalten. Ich habe davon jetzt 19% abgerechnet und das ganze als Einnahme in meine EÜR und Umsatzsteuererklärung gerechnet.

Ist das richtig?

Hier klingt es so als hätte ich das falsch gemacht.

Aber bei mir ist es ja nicht Privat sondern es wurde der monatlich bezahlte Betrag ja vorher ja als Betriebsausgabe gerechnet. Dann muss ich es ja als Einnahme verrechnen oder doch nicht?

Die Rechnung ist recht einfach:

  • Dein Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum wird mit dem Netto-Preis multipliziert und es wird ggf. ein Sockelbetrag hinzugerechnet. Auf diesen Wert rechnet man die anwendbare Umsatzsteuer hinzu und bekommt den Brutto-Rechnungsbetrag.

  • Deine Abschlagszahlungen werden im Abrechnungszeitraum aufaddiert und vom Brutto-Rechnungsbetrag abgezogen.

  • Ergibt sich dabei ein negativer Wert, bekommst Du diesen Wert genau so ausbezahlt. Ergibt sich ein positiver Wert, mußt Du genau diesen Betrag nachzahlen. Umsatzsteuer ist schon berücksichtigt (siehe erster Schritt).

Bei dem Differenzbetrag zwischen Abschlagszahlungen und Rechnungsbetrag handelt es sich nicht um eine Leistung, sondern um eine Verrechnung von Teilzahlungen. Damit ist natürlich auf diesen Betrag keine Umsatzsteuer zu erheben und Du bekommst diesen Betrag auch so erstattet, nicht ex Umsatzsteuer, die hier überhaupt nicht anwendbar ist.