Befreiung von der Krankenversicherungspflicht im Pflichtpraktikum während des Studiums?
Hallo!
Aufgrund meines Studiums bin ich von der Krankenversicherungspflicht befreit, damit ich weiter über meine Mutter privat versichert bleiben und Beihilfe bekommen kann. Jetzt muss ich für ein 3-monatiges Pflichtpraktikum (550€ brutto im Monat) in den Semesterferien eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse vorweisen. Bin ich davon dann auch befreit oder muss ich jetzt für diese drei Monate in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln? Denn eigentlich gilt die Befreiung ja für das ganze Studium und kann nicht widerrufen werden. Oder gilt das Praktikum da als Ausnahme?
Vielen Dank im Voraus!
3 Antworten
Hast du schon mal bei deiner Versicherung nachgefragt?
Meiner Vermutung (!) nach kannst du weiterhin familienversichert bleibem. wobei es glaub ich alterabhängig ist oder? Leider bin ich da nicht so auf dem Laufenden.
Hallo, da hat wahrscheinlich der Arbeitgeber nicht genug Ahnung von den Dingen. Tatsache ist, dass ein Pflichtpraktikum versicherungsfrei ist und der Arbeitgeber verlangt eine GKV-Bescheinigung als Nachweis, dass Du Student bist und gesetzlich krankenversichert, weil das halt bei den meisten so ist.
Schicke ihm eine Bescheinigung der PKV und den Befreiungsbescheid und versuch ihm das zu erklären. Sonst soll er sich bei einer Kasse erkundigen
Du kannst nicht als Student in die GKV wechseln, weil Du befreit bist. Da wäre es schon günstiger, der Arbeitgeber meldet Dich ganz normal als Werkstudent bei der Kasse an und die PKV wird auf Anwartschaft gesetzt.
Viel Glück
Barmer
Hallo,
während des Studiums ist die Befreiung von der KV-Pflicht vorrangig vor der KV-Pflicht als Praktikant. Dem Arbeitgeber die Befreiungsbescheinigung vorlegen. Falls das nicht reicht, mit dem Befreiungsbescheid, dem Praktikumsvertrag und Auszug aus der Studien-/Prüfungsordnung (vorgeschriebenes Praktikum) bei der Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung für das Praktikum beantragen.
Grundlagen: § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V und § 8 SGB V
Gruß
RHW
Hallo, der Fragesteller ist nicht familienversichert, sondern privat in Kombination mit Beihilfe mit eigenem Beitrag. Allerdings gilt da auch die Altersgrenze 25.