Pflichtpraktikum Krankenversicherung?

4 Antworten

Das Studentenwerk Hannover hat eine umfassende Information:

1. Vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums            Ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ist sozialversicherungsfrei. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wie viele Stunden pro Woche gearbeitet wird oder wie hoch das Entgelt ist. Auch Arbeitgeberbeiträge müssen nicht geleistet werden. Der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag für Studierende (derzeit rund 80 €) bleibt bestehen. Familienversicherte Studierende sollten allerdings darauf achten, nicht mehr als 425 € im Monat zu verdienen, da sie sonst die Kriterien der Familienversicherung nicht mehr erfüllen und sich selbst (zum Studierendentarif) versichern müssen.

http://www.studentenwerk-hannover.de/praktikum.html

Du scheinst ja familienversichert zu sein, damit steht die 425,- Euro Grenze.

TomKehh 
Fragesteller
 03.07.2017, 21:39

Diese Information hatte ich auch bereits durch die Website der Krankenkassen.

Jedoch stellt sich mir die Frage ob man Werbungskosten gelten machen darf.

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wfwbinder  03.07.2017, 22:06
@TomKehh

Von der Formulierung her ja, denn bei den 425,- Euro spricht man von Einkünften.

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Hallo,

maßgebend sind die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Im Steuerrecht kann auf jeden Fall eine Pauschale von 1000 Euro pro Kalenderjahr abgezogen werden. Im Rundschreiben der Krankenkasse wird nur auf diese Pauschale verwiesen. M.E. können aber auch höhere nachgewiesene Werbungskosten abgezogen werden. Am besten der Krankenkasse belegen, dass die Mietkosten in dieser Konstellation zu den vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten gehören.

Die Krankenkasse orientiert sich an diesem Rundschreiben:

https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/gr_gesamteinkommen.pdf

Gruß

RHW

Letztes Jahr hatte meine Freundin dasselbe Problem. Damals wurde ihr gesagt, dass sie die Krankenkasse selbst bezahlen musste (ab 450 Euro Einkommen). Ausgaben hatten keine Rolle gespielt. 

Evtl. § 10 SGB V?

Nur mal so als “Beleg“.

Ansonsten die KV anschreiben und um Rechtsgrundlage bitten.

Und noch ohne Beleg: Deine Ausgaben spielen hierbei keine Rolle, allerdings leider ohne Beleg. Hoffentlich durfte ich das trotzdem schreiben...

TomKehh 
Fragesteller
 03.07.2017, 21:00

in dem von dir genannten § wird von einem Gesamteinkommen gesprochen. Gesamteinkommen ist soviel ich weiß ja der Verdienst -Werbungskosten (wozu eine Wohnung die ausschließlich für das Praktikum benötigt wird) auch dazu zählt.

Auf der Website der Krankenkasse wird lediglich von "verdient" gesprochen.

Also wenn ich das richtig auslege darf ich also weiterhin familienverscihert bleiben weil ich ein Gesamteinkommen von unter 425€ habe (wenn ich die Wohnung anrechne)

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Brigi123  03.07.2017, 21:11
@TomKehh

Das ist Quatsch, was Du Dir da denkst.

Werbungskosten gelten nur in steuerrechtlicher Hinsicht, Du vermischt hier unterschiedliche Bereiche (das Steuerrrecht hat nichts mit dem KV-Recht zu tun).

Bei der KV gilt Dein Einkommen ohne Abzüge, und das liegt über 425,-€. Also mußt Du Dich wohl über die studentische KV versichern. So teuer ist das ja auch nicht.

Falls Barmer nach noch Lust hat, Dir zu antworten: Du solltest ihr auch ohne Belege glauben.

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Brigi123  03.07.2017, 21:53
@TomKehh

Ja, o.k., § 16 SGB V schafft hier wohl tatsächlich die Verbindung zwischen Steuerrecht und KV-Recht.

Interessanter Ansatz, merk ich mir.

Aber die Miete kannst Du wohl trotzdem nicht vom Einkommen absetzen.

Hoffentlich beantworten RHHW und Barmer ja noch.

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