Aufbau Seminar erteilt, nachträglich vor Gericht Frei gesprochen, was nun?

2 Antworten

Deine Geschichte ist unplausibel oder dementsprechende entweder in Teilen nicht korrekt oder zumindest grob unvollständig, deine Frage lässt sich daher nicht adäquat beantworten. Die Anordnung des Aufbauseminars erfolgt nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Wenn du gegen diesen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hast, kann dieser nicht rechtskräftig geworden sein.

Grundsätzlich gilt: Wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben wird, stehst du in den unmittelbaren Rechtsfolgen so da, als wäre dieser Verwaltungsakt nicht erfolgt. Wenn es keinen Verstoß gab, gibt es keine Rechtsgrundlage für den Punkt mehr, das gleiche gilt für die Anordnung des Aufbauseminars und die daraus resultierende Probezeitverlängerung. Was mit bereits aufgewendeten Kosten passiert, ist im Einzelfall zu prüfen. Geltend machen musst du diese aber schon aktiv, entweder in dem jeweiligen Verfahren, oder ggf. in einem separaten Verfahren. Hier wäre vermutlich die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gem. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG durch die FEB als separater Verwaltungsakt separat aufzuheben. Wenn im Urteil dazu keine Aussage getroffen wird, wirst du dich dahingehend mit der FEB auseinandersetzen müssen.

Ganz geht es mir nicht auf.

Du bekommst einen Bescheid mit einer Geldstrafe, der Mitteilung das ein Punkt bei KBA in Flensburg eingetragen wird udn der Auflage für ein Aufbauseminar.

Du legst gegen den Bescheid Einspruch ein, machst aber trotzdem die Auflage des Aufbauseminars.

Die Behörde verhängt diese Auflagen, aber die Sminare werden nach meiner Kenntnis (ich musstes elbst nie eines machen) vom TÜV, oder anderen Institutionen durchgeführt.

Man dürfte da auch ohne das es eine Auflage ist teilnehmen.

Vermutlich wird man Dir sagen, dass es somit Dein Privatvergnügen war, denn nach dem Widerspruch hättest du ja nicht zum Seminar gehen müssen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.