Ich konnte im Internet folgendes finden:

http://www.ieconline.de/auslandsstudium/2-finanzierung/steuerliche-absetzbarkeit.html

Für die steuerliche Absetzbarkeit entscheidend ist, dass die Fortbildungsmaßnahme die persönlichen beruflichen Perspektiven verbessert. Zudem muss die Fortbildung, in diesem Fall also der weiterführende Studiengang im Ausland, im direkten Zusammenhang mit einem bereits zuvor ausgeübtem Beruf stehen. Das heißt: Der Aufbaustudiengang soll bereits bestehende Kenntnisse erweitern, vertiefen und den/die Absolvent/in so für höhere Aufgaben in seinem/ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich qualifizieren.

Das heißt auch: Quereinsteiger/innen oder Studierende ohne Berufserfahrung, die sich mit dem Master im Ausland ein neues Fachgebiet erschließen oder mit dieser Qualifikation in einem bestimmten Aufgabengebiet tätig werden wollen, können ihr Auslandsstudium nicht steuerlich geltend machen. In ihrem Fall handelt es sich nicht um Fortbildungs- sondern um Ausbildungskosten.

Nachgewiesen werden muss auch, dass die Fortbildungsmaßnahme im Ausland zu viel Zeit in Anspruch nimmt, um ausgedehnten touristischen Aktivitäten nachgehen zu können. Wer als Vollzeitstudent/in eingeschrieben ist, kommt hier aber nicht in Erklärungsnöte.

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Das ist wirklich eine interessante Frage.

Das vermutlich einzig Positive für Dich ist, dass eine Schadenmeldung nicht verspätet wäre. Man kann ja erst melden, wenn festgestellt. Allerdings könnte Dir Dein Hausratversicherer vorwerfen, dass Du nicht sofort die Ankunft des gesamten Hausrates, insbesondere der wertvollen Sachen überprüft hast.

Aber unabhängig davon, wirst Du hier wohl sehr schlechte, oder gar keine Karten haben.

Der Diebstahlschutz gilt für einen Zeitraum von 2 Monaten (meistens) für bei Wohnungen, sofern der Umzug dem Versicherer angezeigt wurde. Das heißt also: Nur in den Wohnungen. Alles was außerhalb der Wohnung passiert, geht risikomäßig auf den Frachtführer über. Also hättest Du die Prüfung "alles da?" bei Ankunft Deines Hausrates in der neuen Wohnung vornehmen müssen. Da Du das versäumt hast, ist der Diebstahl durch die Umzugshelfer (oder jemand anders) ja eine reine Vermutung. Aber auf Vermutungen wird nun einmal nichts gezahlt.

Deswegen im Endergebnis: Null Chance!

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Bevor ich es abtippe. Hier findest Du alles zu Deiner Frage:

http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/va-aus.html

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Bei Google geklaut:

Die Kontoführungsgebühren können in der Steuererklärung Berücksichtigung finden. Sie sind mit einem Betrag von 16 Euro pauschal bei den Werbungskosten anzugeben. Auch wenn die tatsächlichen Kosten für die Kontoführung geringer ausgefallen sind, kann dieser Pauschalbetrag abgesetzt werden. Bei gemeinsamt veranlagten Ehegatten können, wenn jeder Ehegatte ein eigenes Konto unterhält, 32 Euro veranschlagt werden.

Wer höhere Kosten für Kontoführungsgebühren in seiner Steuererklärung angeben will, muss beim Finanzamt die angefallenen Kosten glaubhaft belegen. Das kann beispielsweise durch Vorlage der entsprechenden Kontoabrechnungen oder Kontoauszüge geschehen. Die in der Kontoabrechnung gegebenenfalls enthaltenen Sollzinsen für die Inanspruchnahme eines Überziehungskredites können nicht angerechnet werden. Es gelten die reinen Kosten, die die Bank für die Führung des Girokontos erhoben hat.

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Es ist einfach immer ein Risiko vorhanden, wenn man darauf verzichtet.

Ich bezweifel allerdings, dass der Notar einen Vertrag ohne Auflassungsvormerkung machen wird.

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Noch schlimmer ist es, wenn jemand mit seinem Ferrari zur Arbeit fährt.

Ist es ungerecht, wenn jemand die 30 ct. erhält, der mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt?

Es ist ja jedem selbst überlassen, ob er "kostendeckend" zu Arbeit fährt/geht, oder eben nicht. Bei einem 12 Jahre alten Fiat 500 wird es möglicherweise reichen. Denn die 30 ct. bei dem Golf beinhalten u. a. den Wertverlust, den man durch Anschaffung eines anderen Autos selbst beeinflussen kann.

Es heißt ja nicht umsonst "Pauschale".

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Ob Dein Fahrzeug ggf. stillgelegt wird, hängt davon ab, ob Du von der neuen Versicherung ebenfalls eine elektronische Versicherungsbestätigung (EVB) erhalten hast oder nicht, und diese der Zulassungsstelle gegeben hast.

Da Du von der ersten Gesellschaft eine EVB genutzt hast, hat diese Gesellschaft Dir auch Versicherungsschutz gewährt. Da ist es für die Haftpflichtversicherung unerheblich, ob Du einen Vertrag unterschrieben hast oder nicht. Der Versicherungsschutz bestand im Rahmen der vorläufigen Deckung. Wenn diese Gesellschaft keinen Antrag erhalten hat, wird sie irgendwann natürlich die Zulassungsstelle vom Ende Ihrer Deckungszusage informieren. Das ist in Deinem Fall wohl so geschehen. Allerdings macht sie das nicht per Beginn der Zulassung, sondern "irgendwann". Von der Zulassung bis zu diesem Zeitpunkt steht dem Versicherer dann auch der Beitrag zu.

Das betraf jetzt erst einmal die erste Versicherung. Kommen wir nun zu der zweiten, der günstigeren.

Wenn von dieser Gesellschaft auch eine EVB bei der Zulassungsstelle hinterlegt hat (durch Dich), brauchst Du Dir erst einmal keine Sorgen machen, da diese natürlich wegen der Reaktion des ersten Versicherers nicht ungültig wird. Du hast also Versicherungsschutz. Falls Du allerdings keine EVB hinterlegt hast, fährst Du tatsächlich im Moment ohne Versicherungsschutz. Also musst Du so schnell wie möglich Dir von der neuen Versicherung eine EVB besorgen oder diese bitte, die Nummer per Fax an die Zulassungsstelle zu schicken. Das machen die Versicherer schon mal.

Du kannst versuchen, dass die neue Versicherung die EVB per Zulassung gültig macht. Dann musst Du mit dem alten Versicherer sprechen, ob diese auf die Geltendmachung der Prämie für deren vorläufige Deckung verzichtet. Also, einmal dort anrufen.

Das hast Du natürlich alles selbst verbockt. Immer schlecht, die "Doppelkarte" eines Versicherers zu benutzen und bei einer anderen den Vertrag unterschreiben. Vermutlich ist das den Stress, den Du jetzt hast und haben wirst, wohl nicht wert gewesen.

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Ich würde sie hiernach in 2013 einsetzen:

§ 11 Einkommenssteuergesetz

Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

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Der BGH hat entschieden, dass hierfür keine Gebühren erhoben werden dürfen.

Aber: Aufgrund der neuen SEPA-Lastschrift ist das nun wieder zulässig, wenn eine wirksame Abbuchungserlaubnis vorlag.

Siehe:

http://www.vz-nrw.de/Benachrichtigungsentgelt-bei-Nichteinloesung-einer-Lastschrift-unzulaessig

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Das ist relativ einfach zu beantworten.

Wenn Du über ein Vergleichportal gehst, werden alle Fragen zu Merkmalen gestellt, die die dort vertreteten Versicherer verwenden. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Versicherer die Merkmale tatsächlich nutzt. Jeder Versicherer nutzt welche, aber keiner nutzt alle.

Beispiel:

Ein Versicherer nimmt bei jungen Nutzern in der Gruppe 18 - 25 einen Zuschlag von 40%. Wenn ein anderer Versicherer diesen Zuschlag nur in der Gruppe 18 - 23 nimmt, hast Du in einem Alter von 24/25 schon ein satte Differenz. Bei anderen Merkmalen werden die Nachlässe/Zuschläge in unterschiedlicher Höhe verwandt, z. B. beim Rabattschutz zwischen 10% und 20% Zuschlag. Und so kommt eben eins zum andern. Beim billigsten Versicherer wirst Du, auf Deine Konstellation bezogen, immer weniger als die Hälfte des Teuersten bezahlen.

Der Kostenbelastung in der Autoversicherung bewegt sich, je nach Versicherer, zwischen 12% und knapp über 30%. Hieraus ergibt sich optisch erst einmal ein preislicher Vorteil, der aber durch die unterschiedliche Anwendung der Tarifmerkmale ausgeglichen, aber auch verstärkt werden kann.

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Könnte hiernach klappen:

http://www.stb-web.de/news/article.php/id/4950

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Der Rechtschutzversicherer wird auf jeden Fall eine Erfolgsaussicht prüfen.

Beschäftigen wir uns einmal mit dem Begriff "Kulanz". Das bedeutet wohl nach landläufiger Meinung, dass man keinen Anspruch, der sich aus irgendwelchen Rechten ableiten lässt, hat. Ich kenne auch kein einziges Urteil, dass irgend jemanden eine Kulanzleistung zugesprochen hat.

Du musst defintiv einen anderen Weg gehen. Der wäre möglichweise, dem Hersteller einen Fabrikationsfehler nachzuweisen. Da hättest Du, auch nur möglicherweise, Chancen auf Rechtschutz. Das würde aber voraussetzen, dass diese Schäden bei diesem Fahrzeug häufig auftreten. Wenn dem aber so ist, wird der Hersteller vormutlich auch aus Kulanz einen Teil übernehmen. Voraussetzung: Scheckheftgepflegt!

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Wenn Du differenzierst zwischen "Eheleuten" und "sonstige Familie": Ja und Nein!

Grundsätzlich gibt es den "SFR-Tausch" nur bei gleichem Versicherungsnehmer und unterschiedlichen Fahrzeugen, respektive Verträgen. Hier könnte man hin und her tauschen.

Will man den SFR mit jemandem anderem tauschen, geht es nur im Wege einer Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes. Das wäre zwar auch ein Tausch, aber der kann nicht rückabgewickelt, bzw. später wieder getauscht werden. Hier müsste dann aber auch ein "überzeugender" Nachweis der jeweiligen Nutzung beider Fahrzeuge geführt werden. Siehe hierzu:

Übernahme aus Verträgen Dritter:

https://de.wikipedia.org/wiki/Schadenfreiheitsrabatt

Allerdings gibt es eine Ausnahme. Bei Eheleuten führen die (meisten) Versicherer auch später eine Rückübertragung durch. In einem solchen Fall könnte man also tauschen. Da das aber ein ziemlicher Formularkrieg ist, werden die meisten Versicherer das wohl auch formlos durchführen.

Ein Tausch, z. B. Sohn oder Tochter geht also nur über eine Übertragung, wobei in jedem Fall der jeweilige SFR durch die Dauer der Fahrerlaubnis hätte selbst erfahren werden können. Ist das nicht der Fall, gehen möglicherweise etliche SF-Klassen verloren.

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Ich halte das schon für sinnvoll, weil man nicht nur im Kaskoschadenfall auf diesen Versicherungsschutz zurückgreifen kann, sondern sich auch bei einem nicht selbstverschuldeten KH-Schaden die Differenz zwischen der Schadenersatzleistung des gegnerischen Versicherers (Zeitwert) und dem Neuwert kann erstatten lassen. Zwar zu Lasten des Kasko-SFR, es sei denn, man hat zusätzlich einen Rabattschutz abgeschlossen.

Du müsstest Dir einmal anschauen, wie hoch der Wertverlust Deines Autos nach 4 Jahren ist - das ist im Regelfall erheblich. Die Totalschadenwahrscheinlichkeit durch eigenes Fahrverhalten kann man ja einschätzen, aber eine Totalentwendung kann man nicht beeinflussen.

Allerdings bieten 48 Monate längst nicht alle Versicherer an, begrenzen die Neuwertentschädigung für die letzten 2 Jahre auf "selbstverschuldete Kollisionsschäden", somit entfällt diese dann z. B. bei Totalentwendung. Da musst Du Dich selbst einmal schlau machen.

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Sehr schön.

Ich würde mich sehr herzlich bedanken, wenn mich Kollegen nicht mehr grüßen, weil ich ihrer Meinung nach zu viel verdiene - selbst wenn es stimmen würde! Und gerade so etwas wäre der Motivation der anderen sicherlich nicht unbedingt zuträglich.

Ein Arbeitsvertrag, und somit auch das Gehalt, unterliegt dem Datenschutz. Man würde also gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen.

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