Wieviel % bekommt der Pflichtteilsberechtigte bei einer von ihm angeordneten Zwangsversteigerung?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Da stellt sich die frage, wie sie ihren Pflichtteil berechnet hat.

Vermutlich etwa zu dem Ausgangswert hast Du versucht zu verkaufen, aber es ist nicht gelungen.

Natürlich würde der Pflichtteil auf Basis des VerkaufserlösesVersteigerungserlöses berechnet.

Mit Sicherheit wäre Deine Schwester mit Deinem Vorschlag eine Wohnung als Pflichtteil zu akzeptieren, besser dran.

Der Tipp von @Alarm67, einen Anwalt zu nehmen ist goldrichtig.

Der (wenn Du hast kann es auch Dein Steuerberater machen) würde zum Anwaltskollegen Kontakt aufnehmen udn erstmal "die Lage peilen" ob man zu Verhandlungen bereit ist, oder wirklich Streit will.

Das macht ein Anwalt nicht direkt mit der anderen Partei (also mit Dir).

Wenn ein StB, oder Anwalt Anruft und dem sagt:

Herr Kollege, Ihr Mandantin hat auf Basis von einem Immobilienwert von (reines Beispiel) 200.000,-, den Pflichtteil mit 50.000,- berechnet.

Nun ist aber mein Mandant, nur um Ruhe zu haen schon auf 170.000,- Verkaufspreis runter gegangen, aber es tut sich nciht, also wird eine Versteigerung eher noch weniger bringen. Versuchen Sie mit Ihrer Mandantin doch mal zu sprechen und machen sie ihr die Rechnung auf:

150.000,- Versteigerungserlös, abzüglich Kosten, da bleiben ihr villeicht 30.-35.000,- statt der erträumten 50.000,- und sie hat noch die Anwaltskosten. Da wäre es doch besser sie nimmt das Angebot von meinem Mandanten die eine Wohnung zu akzeptieren an und verkauft selbst, wenn sie nicht vermieten will.

Soe redet man aber eben nur auf gleicher Ebene (Anwalt/StB und Anwalt/StB) und nicht mit der direkten Gegenseite.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung
Lenoel271812 
Fragesteller
 14.06.2023, 19:48

Vielen Dank für Ihre Antwort. Der Pflichtteil wurde berechnet aus dem von uns erstellten Nachlassverzeichnis inkl. Immobilie, Wohnungseinrichtung und PKW abzgl. der entstandenen Kosten. Wie gesagt, wir sind mit dem Verkaufspreis schon sehr weit runter gegangen ( was angesichts der aktuellen Marktlage leider nichts gebracht hat) und haben ihr etliche Angebote unterbreitet, die nur leider alle abgelehnt wurden. Wir werden jetzt wohl oder übel einen Anwalt aufsuchen müssen, die Kosten ihres Anwalts und die Verfahrenskosten müssten wir ja auch tragen.Es ist wirklich eine sehr unangenehme und prekäre Situation.

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"Vier Wochen nach deren Tod hatte ich Post vom Anwalt im Briefkasten. Meine Schwester hat sich ihren Pflichtteil eingefordert."

Du solltest mit den gleichen Waffen kämpfen!

Also ab zum Anwalt.

Und der Pflichtteil berechnet sich logischerweise aus den tatsächlich erzielten Erlösen!

Also sollte sich das Deine Schwester gut überlegen, ob diese tatsächlich eine Zwangsversteigerung einleitet.

Ich vermute mal, weder noch. Im Streitfall wird vermutlich der Verkehrswert zum Todesdatum zählen, den man per Gutachten feststellen kann.

Ein Verkauf mangels Liqidität unter dem Verkehrswert wird den Anspruch eher nicht mindern.

Aber wie schon erwähnt wurde, ein Anwalt könnte Dich besser beraten als ein Laienforum.

Alarm67  13.06.2023, 18:24

Bei uns wurde der Verkehrswert durch einen Sachverständigen ermittelt, aufgeteilt unter den Erben wurde durch den Testamentsvollstrecker der tatsächlich erziele Kaufpreis des Grundstückes.

Geht ja auch nicht anders, wo soll denn der Mehrwert, wenn der Erlös mehr bring, bleiben!?

Und umgekehrt, wenn weniger erzielt wird, funktioniert das genauso!

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Andri123  13.06.2023, 18:50
@Alarm67

Das ist ein anderer Fall.

Bei einer Zwangsversteigerung wird eher unter Verkehrswert verkauft. Ob das dann zulasten des Anspruchstellers geht, ich wäre mir da nicht so sicher.

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Alarm67  13.06.2023, 19:08
@Andri123

"Die Teilungsversteigerung ist ein öffentliches Verfahren, bei dem ein nicht-teilbarer Gegenstand, meist eine Immobilie, auf Antrag eines Miterben zwangsweise an den Meistbietenden verkauft wird. Der Erbengemeinschaft fließt damit der Erlös zu, der anschließend unter den Miterben aufgeteilt werden kann."

https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/teilungsversteigerung/#:~:text=Die%20Teilungsversteigerung%20ist%20ein%20%C3%B6ffentliches,den%20Miterben%20aufgeteilt%20werden%20kann.

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