Was passiert mit dem Geld des P-Kontos?

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Sie haben ein P-Konto und schreiben von einem Freibetrag (aktuell mind. 1260,00 EUR im Monat), d.h. Sie dürften auch mind. eine aktive Kontopfändung haben.

Haben Sie das P-Konto noch nicht so lange, daß Sie nicht aus eigener Erfahrung wissen, wie es läuft?

Wenn der Überweisungsbetrag tatsächlich "erst" am 01.04.2022 gutgeschrieben werden wird, darf die kontoführende Bank davon im April 2022 von sich aus (Sie können das aber dennoch selbst beauftragen) überhaupt nichts an den/die pfändenden Gläubiger abführen. Eine Auskehrung seitens der Drittschuldnerin ist frühestens (auch unter der neuen, seit 01.12.2021 geltenden Rechtslage beim P-Konto) im Mai 2022 möglich - unter Beachtung des (neuen) § 899 Abs.2 ZPO:

"Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde."

Diese Regelung bedeute übrigens nicht, daß das gesamte Guthaben im laufenden Monat der Gutschrift und in den drei Folgemonaten auf dem P-Konto verbleibt und nicht abgeführt werden darf. Solange auf dem P-Konto verbleiben kann nur der am Monatsende (im Monat der Gutschrift) verbliebene pfändungsfreie Teil-Betrag - da bestehen aktuell noch große Missverständnisse (und es gibt hierzu wohl auch noch keine Rechtsprechung).

Was in den Folgemonaten passiert, hängt davon ab, mit welchem Guthaben Sie aus dem März kommend in den April starten, welchen tatsächlichen Pfändungsfreibetrag Sie haben und wie hoch Ihre auf den Pfändungsfreibetrag anzurechnenden Verfügungen im April sein werden. Ohne exakte Angaben Ihrerseits kann man das nicht voraussagen.

Nachdem Sie schreiben, daß Sie Ihr Konto wieder (wohl bald) in ein normales Konto rückumwandeln wollen (neuer Rechtsanspruch, § 850k Abs. 5 S. 1 ZPO), ist anzunehmen, daß der Pfändungsrestbetrag nicht mehr so hoch sein wird. Sie können das Ganze in diesem Fall beschleunigen, in dem Sie beim Gläubiger die restliche Forderungshöhe in Erfahrung bringen und dann Ihre Bank per Überweisungsauftrag anweisen, diesen Restbetrag (Zahlungen an den bestrangigen Pfändungsgläubiger zu Lasten eines P-Kontos erfolgen ohne Anrechnung auf den Pfändungsfreibetrag!) zu überweisen. Wenn es tatsächlich reicht und keine Pfändung mehr vorhanden ist und keine weiteren zu erwarten sind, können Sie dann die Rückumwandlung in die Wege leiten.

Sollte Ihre Bank tatsächlich mit arbeitsintensiven Umbuchungen arbeiten (nicht alle Banksoftwarelösungen arbeiten mit diesem Prinzip; korrekterweise dürfte das auch gar nicht sein), müsste Ihnen nach einer solchen Pfändungserledigung der freie Zugriff auf den restlichen Betrag (auch ohne Rückumwandlung) möglich sein.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung