Umzug von CH nach D

1 Antwort

In § 1 Abs. 1 EStG werden alle natürlichen Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt. Unbeschränkt heißt, dass sich die Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG erstreckt (Besteuerung des Welteinkommens). Zwischen D und CH existiert ein DBA so dass Ihre bereits in CH versteuerten Einkünfte nicht noch einmal in D versteuert werden. Ihrem Wohnsitz Finanzamt in D sind mit der nächsten Steuererklärung die Versteuerung der Einkünfte aus 01/2015 in CH zu belegen.

Leroyas 
Fragesteller
 21.01.2015, 18:05

Besten Dank, Billy, für die Antwort.

Für mich als Laie sehr verständlich und vor allem positiv..

Bei einem Monatsgehalt plus Jahresprämie 2014 plus Firmenwagen als Abschiedsgeschenk wäre mich eine Steueranpassung auf deutsches Niveau noch recht teuer gekommen.

Dann kann ich mich jetzt an den Umtausch meiner CHF-Reserven in Euronen und dann auf ein gemütliches Privatier-Dasein freuen..

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EnnoBecker  21.01.2015, 19:39
@Leroyas
Für mich als Laie sehr verständlich und vor allem positiv..

Und für mich als Steuerrechtler leider schlichtweg falsch. Ich hab doch in meiner Antwort einen Wegweiser aufgestellt.

Aber schauen wir mal hier:

Zwischen D und CH existiert ein DBA so dass Ihre bereits in CH versteuerten Einkünfte nicht noch einmal in D versteuert werden.

Das ist weder falsch noch richtig. Es stimmt so nur nicht.

Zum einen ist es kein DBA-Fall. Ein DBA-Fall gibt es immer nur dann, wenn man in einem Land wohnt und während dieser Zeit Einkünfte aus einem anderen Land bezieht.

Das ist aber hier weder vor dem 1. April noch nach dem 31. März der Fall.

Richtig ist, dass die Schweizer Einkünfte hier nicht versteuert werden. Aber das hilft dir nicht, denn die Einkünfte im Zuzugsjahr unterliegen dem Progressionsvorbehalt (PV). Und genau hier kommt es auf die Höhe deiner deutschen Einkünfte an.

Bist du nämlich sowieso im Sptzensteuersatz, tut der PV nicht weh, da die Progression nicht steigen kann. Hast du keine Einkpnfte in Deutschland nach dem 31. März, tut der PV auch nicht weh, weil er auf eine Bemessungsgrundlage von Null angewendet wird.

In allen Fällen dazwischen tut der PV weh.

Ihrem Wohnsitz Finanzamt in D sind mit der nächsten Steuererklärung die Versteuerung der Einkünfte aus 01/2015 in CH zu belegen.

Das würde nur in einem DBA-Fall gelten.

Statt dir die gefälligen Antworten auszusuchen, solltest du in Abhängigkeit von deinem Einkommen besser nach zielführenden Wegen suchen.

Und falls dich die Paragraphenangaben beeindruckt haben, das kann ich auch. Bitte lies in dieser Reihenfolge

  • § 2 (7) Satz 3
  • § 50 (2) Satz 2 Nummer 3
  • § 32b (1) Nr. 2

Alles im EStG.

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