Deutsche Umsatzsteuer bei Transport von D nach CH

1 Antwort

Ich glaube, Du hast da einen falschen Ansatz.

Hast Du zuerst mal § 3 b UStG geprüft?

Ort der Beförderungsleitung ist für die inländische Beförderung Deutschland und für die nicht detusche Beförderungsstrecke, das Land in dem die Beförderung endet (bzw. umgekehrt). Eine kurz ausländische Strecke (Beispiel bei FRnkfurt -Basel, das kurze Stück in der Schweiz), bleibt ausser acht.

Damit ist der deutsche Beförderungsanteil steuerbar.

Der Teil in der Schweiz nicht.

Für den deutschen Beförderungsanteil sehe ich keine Befreiunsvorschrift, also steuerpflichtig.

Der Schweizer Streckenanteil ist nicht steuerbar, also brauche ich eine Befreiung nicht zu prüfen, da sowieso keine Steuer entstehen kann.