Trennung?was nun?

4 Antworten

Wo liegt jetzt Dein "Problem" ..... der Kindesvater muss Unterhalt für die Kinder bezahlen und zusätzlich hast Du Anspruch auf das Kindergeld.

Das sollte zumindest übergangsweise genügen, bis Du wieder reguläres Gehalt beziehst.

Ansonsten kannst Du ergänzende Leistungen nach SGB II - Bürgergeld beantragen. Dabei stellt sich Dein Bedarf wie folgt dar:

Die Warmmiete = 1000 Euro zuzüglich Deinem Regelsatz 502 Euro zuzüglich Mehrbedarf als Alleinerziehende = 180,72 Euro plus die Regelsätze für das jeweilige Kind - abhängig von deren Alter - also mindesten pro Kind 318 Euro .....

https://www.hartziv.org/regelsatz/

somit mindestens 2318,72 Euro.

Deine Einkünfte sprich Elterngeld, Kindergeld und Unterhalt würden aufgerechnet werden. Insgesamt hängt es davon ab, wieviel Einkommen dem Kindsvater zur Verfügung steht und wie hoch der Unterhaltsnspruch für die Kinder wäre und ob Dir evtl. noch Trennungs- bzw. Betreuungsunterhalt zusteht.

https://www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle/

Du trennst Dich von Deinem Partner. Dazu sollte man aber wissen, ob Du mit ihm verheiratest warst oder eine Lebensgemeinschaft mit ihm eingegangen bist. Unter diesen Bedingungen gibt es ein Trennungsjahr und das gemeinsame Einkommen steht beiden zu, damit bist Du das nächste Jahr versorgt. Lebt Ihr aber wild zusammen, macht es durchaus Sinn, sich Gedanken zu machen; es sei denn Ihr habt ein gemeinsames Kind, das bei Dir bleibt. Dann steht Dir Kindsunterhalt zu und davon kannst Du die Miete bezahlen. Gibt es kein gemeinsames Kind, würde ich erst einmal abwarten, ob Dein vorheriger Arbeitgeber Dich wieder einstellt. Trifft die nicht zu, dann bleibt Dir nur die Verwandtschaft, bei der Du um Geld hausieren kannst.

Sarah86 
Fragesteller
 23.09.2023, 19:28

Wir leben in einer Partnerschaft nicht verheiratet. Die vaterschaft ist anerkannt jedoch habe ich das Sorgerecht.

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Snooopy155  27.09.2023, 12:06
@Sarah86

Ob es eine anerkannte Partnerschaft ist, dazu schweigst Du. Aber wenn Du Unterhalt für beide Söhne bekommst, dann sollte es auch für die Miete reichen. Das haben Dir andere schon vorgerechnet.

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Der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige, der Selbstbehalt 2023, steigt ebenfalls von 1160 € auf 1370 € für Erwerbstätige und von 960 € auf 1120 € für Nichterwerbstätige.

Der Vater/die Väter der Kinder schulden jetzt Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt, wenn Ihr verheiratet seid, Trennungsunterhalt.

Ggf. muss schnellstmöglich eine günstigere Wohnung gesucht werden.

Sarah86 
Fragesteller
 23.09.2023, 19:33

1 gemeinsames kind Wir leben in einer Partnerschaft, vaterschaftsanerkennung liegt vor Sorgerecht habe ich

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Andri123  23.09.2023, 22:58
@Sarah86

Dann hast Du doch die Unterhaltsfrage für das erste Kind schon geklärt, also hast Du mit Elterngeld, Kindergeld und Unterhalt für das erste Kind um die 2.000 zur Verfügung. Dann noch zumindest Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind (oder Unterhaltsvorschuss).

Ob dann noch Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld besteht, weiss ich nicht.

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