Teilweise Untervermietung: Vermieter antwortet nicht auf Antrag?

1 Antwort

Das ist ein Fall bei dem man sich darüber streiten kann, ob das UNTERvermietung oder WEITERvermietung ist.

Ich tendiere dazu, das als WEITERvermietung anzusehen da Du ja nicht mehr in der Wohnung wohnst während dieser Zeit.

Folge ist, dass dann § 540 BGB gilt.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html

Bei dieser Vorschrift aber gibt es KEINEN Anspruch auf Zustimmung durch den Vermieter.

Wenn Du ohne Zustimmung weitervermietest ist das ein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

jubeln 
Fragesteller
 13.07.2023, 17:34

Danke für deine schnelle Antwort.

Ich gehe sehr davon aus, dass eine Untervermietung ist. Hier mal ein Beispiel: https://www.mietrecht.org/untervermietung/untervermietung-auslandsaufenthalt/

Der relevante Auszug:
"Im Falle eines bevorstehenden Auslandsaufenthalts geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Mieter einen Anspruch auf die teilweise Untervermietung seiner Mietwohnung im Sinne des § 553 BGB hat (BGH, Urteil vom 11.6.2014, Az.: VIII ZR 349/13). Für die Vermietung der ganzen Wohnung muss hingegen keine Erlaubnis erteilt werden. Entscheidend für den Anspruch auf Erlaubnis ist, dass der Mieter mindestens ein Zimmer Mietwohnung von der Untervermietung ausnimmt und für sich zurückbehält, um hierin z.B. Einrichtung zu lagern."

Es gibt noch mehrere Quellen und Gerichtsurteile, die das sehr ähnlich sehen.

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Privatier59  13.07.2023, 17:47
@jubeln

Dann solltest Du Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Vermieter das anders sieht. Nicht, dass Du bei der Rückkehr ein Versäumnisurteil zu einer Räumungsklage unter den Posteingängen findest.

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Tiiii  13.07.2023, 19:11
@jubeln

Ich würde mich nicht drauf verlassen.

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