Spekulationssteuer bei Gewerbeimmobilien?

4 Antworten

Speku-Steuer muss nicht gezahlt werden.

mercedes38 
Fragesteller
 16.08.2017, 17:27

Könntest du das etwas genauer beschreiben 

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 ich besitze eine gewerbeimmobilie 

Das keine Soekulationssteuer gezahlt werden muss, hat @impact ja schon schön dargestellt.

Die frage ist hier, sidn Einkünfte gem. § 23 EStG entstanden, für die Einkommensteuer fällig wird.

Das kann nach dem Sachverhalt nicht gesagt werden.

Ist die Gewerbeimmobilie im Privatvermögen udn wird vermietet? Wenn ja, wann wurde sie angeschafft?

Wenn mehr als 10 Jahre seit dem Kauf vergangen sind, keine Einkommensteuer.

Wenn die Immobilie eigengewerblich genutzt wurde/wird entsteht immer Einkommensteuer beim Verkauf, weil der Verkauf im Betriebsergebnis erfasst wird.

Eventuell käme da eine § 6 b Rücklage in Betracht.

Die Regelung mit der Eigennutzung würde nur greifen, wenn Ihr seit Dezember 2015 durchgehend die Immobilie zu eigenen Wohnzwecke genutzt hättet.

mercedes38 
Fragesteller
 16.08.2017, 17:53

Danke für die antwort, was ich nicht verstehe ist. Die immobilie habe ich seit 5 jahren und die ist fast seit 2 jahren im leerstand wurde damals privat gekauft. Ich dachte mir wenn ich die leerlassen würde 2 jahre das ich dann keine spekulationssteuer zahle wie bei den wohnungen ?

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Rat2010  16.08.2017, 18:28
@mercedes38

Ich dachte mir...

Blöder Gedanke! Wäre interessant, ob von da, wo der herkanm auch noch viele andere blöde Gedanken herkommen.

Es wäre jedenfalls auch bei einer Wohnung nicht anders. Wenn nach fünf Jahren ein Überschuss entsteht - was allerdings bei einer seit zwei Jahren leer stehenden Gewerbeimmobilie fraglich ist - ist der auch nach § 23 EStG steuerpflichtig.

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Snooopy155  16.08.2017, 20:28
@Rat2010

Wenn er als Privatmann diese Immobilie zur Vermietung angeschafft hat, dann mag sie während der Zeiten des Leerstandes zwar Verluste gebracht haben, aber diese hat er dann ja bereits bei seiner jährlichen Einmkommensteuer in der Anlage V zum Ansatz gebracht. Zur Reduzierung des Gewinns beim Verkauf können sie somit nicht nochmals herangezogen werden.

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wfwbinder  16.08.2017, 23:06
@mercedes38

Ganz sachlich versucht man es mit dem Gesetzestext § 23Abs 1, Nr. 1:

Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;

die entscheidenden Stellen habe ich mal fett dargestellt.

Da steht nicht von Leerstand, sondern von "zu eigenen Wohnzwecken genutzt."

Das Problem von "ich habe gehört" "ich habe gelesen" "mir wurde gesagt" ist immer, diese Bemerkungen kann man falsch auffassen, oder sie kommen von Leuten, die nicht fachlich gebildet sind.

Daher habe ich den Hang den jeweiligen Gesetzestext zu befragen.

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Kleinschreib - ich bin raus hier.

Ich dachte mir ....

Ich denke hingegen, dass Du hier nicht eine allgemeine (Steuerrechts- oder Rechtschreibungs)Belehrung brauchst, sondern nur den Rat, Dich an Steuerfachmann/frau vor Ort zu wenden. Diese Person wird sich Deiner Fragestellung sachlich und fachkundig annehmen, sowie Dir die Besonderheiten Deines Falles erklären können.