Spekulationssteuer bei Zusammenlegung?

3 Antworten

Zu Deiner Beruhigung, Spekulationssteuer gibt es nicht, die kann somit nicht entstehen bei dieser Transaktion.

ZU prüfen wäre, ob ggf. Einkommensteuer durch ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG entsteht.

Wenn 2 Einheiten verkauft werden, so wäre der Verkaufspreis aufzuteilen.

Annahme: alter Teil 40 qm, dazu gekauft 80 qm. Verkauf 120 qm.

der Zukauf hat gekostet  160.000,-, verkauft werden die 120 qm für 210.000,-. 2/3 entfallen auf die "neuen qm" 140.000,-, Kaufpreis dafür 160.000,-, also Verlust 20.000,-.

In meinem Beispiel würde ab einem Verkaufspreis von über 240.000,- ein Gewinn entstehen können.

Man könnte aber auch zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen, nämlich dass durch eine Vereinigung auf einem Grundbuchblatt eine neue Wirtschaftliche Einheit entstanden ist, bei der die Frist von 10 Jahren somit nicht abgelaufen ist.

Ich würde aus meiner Sicht, die Wohnungen zwar baulich verbinden, aber auf zwei Grundbuchblättern lassen und gemeinsam verkaufen.

Einen Verkaufspreis für die alte Wohnung gibt es dann nicht - weil es auch die alte Wohnung nicht mehr gibt. 

Spekulationssteuer fällt nicht an - es sei denn, das ganze geschieht in einem Land, in dem es diese Steuer gibt. 

Um die beiden zusammenzulegen, musste man die Teilungserklärung ändern und alle Miteigentümer müssen zum Notar antanzen. Dazu müssten Sie dem Zustimmen.

Lass die Wohnungen auf dem Papier einfach einzeln.

Dem Käufer verkaufs als Vorteil. Der soll eine Wohnung für sich und eine für seine Frau kaufen. Dann haben die in der WEG zwei Stimmen.