Sind Lohn-/Einkommensersatzleistungen Teil des Gesamtbetrages aller Einkünfte?

1 Antwort

Steuerpflichtig ist ALG I nicht, wird aber auf den Progressionsvorbehalt angerechnet. Stipendien zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung sind steuerfrei, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, gewährt werden. Steuerfrei sind ebenfalls Stipendien, die von Vereinen oder Stifungen vergeben werden. Die Erklärungen sind auszugsweise von dieser Seite: http://www.steuertipps.de/lexikon Ich würde auf jedenfall mal beim Finanzamt nachfragen. Die Auskünfte werden immer kostenlos gegeben. Und sind dafür dann in jedem Fall verlässlich.

EnnoBecker  08.05.2011, 11:18

"Ich würde auf jedenfall mal beim Finanzamt nachfragen."
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Man kann es gar nicht oft genug wiederholen: Das Finanzamt berät nicht, es verwaltet. Leute, die beraten dürfen, sind abschließend im § 3ff StBerG aufgeführt. Das FA ist nicht dabei.
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"Die Auskünfte werden immer kostenlos gegeben."
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Klar, falls ein Sachbearbeiter sich dazu hinreißen lässt, irgendwas zu erzählen, von dem er meint, dass es richtig sei. Eine verbindliche Auskunft hingegen ist gebührenpflichtig.
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"Und sind dafür dann in jedem Fall verlässlich."
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Die kostenpflichtige verbindliche Auskunft - ja. Alles, was der Sachbearbeiter ablässt, ist eine persönliche Meinung, die auch der Bäckerlehrling hätte abgeben können. Also ohne jeden Wert.

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Xandaha 
Fragesteller
 15.05.2011, 12:56

Danke für die Antwort. Mir ging es jedoch nicht um die Steuerfreiheit, das war mir schon klar. Nachdem mir also klar (gemacht) wurde, dass Einkommensersatzleistungen keine Einkünfte sind, habe ich die endgültige Lösung auf mein Problem in § 3c Abs. 1 EStG (Anteilige Abzüge) gefunden: "(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden"; d.h. also ich kann die Werbungskosten für das Aufbaustudium nicht im Rahmen des Verlustvortrags geltend machen, da sie in unmittelbarem Zusammenhang zu den steuerfreien Einnahmen aus dem Stipendium stehen.

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EnnoBecker  15.05.2011, 14:03
@Xandaha

"habe ich die endgültige Lösung auf mein Problem in § 3c Abs. 1 EStG (Anteilige Abzüge) gefunden"
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Falsch. Du qualifizierst deine Ausgaben von vornherein als Nicht-Werbungskosten. Damit springst du zu schnell und zu weit und landest ganz woanders.
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Möglicherweise ist die Lösung "3c" am Ende richtig, aber das ist dann zufällig. Möglicherweise ist aber auch die Lösung "§ 9 (1), § 12 Nr 5 negativ" richtig.

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