separaten Freistellungsantrag für Zinsen als Kleinunternehmer?

3 Antworten

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Du verwechselst m. E. zwei Dinge die nichts mit einander zu tun haben.

Umsatzsteuer = Kleinunternehmer, Steuer wird nicht erhoben (genaueres im Beitrag von EnnoBecker).

Einkommensteuer = Belastung der Kapitalerträge mit Abgeltungssteuer.

Zinserträge auf einem Geschäftskonto gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, oder LuF, je nach dem welche Art von Betrieb es ist.

Das ändert natürlich ncihts daran, das abgerechnete Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) als Einkommensteuervorauszahlung angerechnet wird.

Ich bin gestern zu der Entscheidung gekommen, sämtliche Freistellungsaufträge zurückzuziehen.

Warum? Der Freistellungsauftrag beschwert einem 200 Euro, die man etwa ein Jahr eher bekommt. Dafür muss man aber die ganzen besch... Informationen über in Anspruch genommene Freistellungsbeträge aufheben und in die ESt-Erklärung eintragen - das erspare ich mir und verzichte dafür auf die gewaltigen Zinsen, die ich für dises eine Jahr für 200 angelegte Euro bekomme.

Und zu Deiner Frage:Nein, Du bekommst keinen weiteren Freibetrag, weil Du ein Gewerbe (wie klein auch immer) betreibst.

Habe ich Anspruch auf ein sep. Freistellung auf Zinsen für das Gewerbekonto?

Du kannst einmal 801,- € pro Jahr freistellen. Ob du ansonsten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder was auch immer hast spielt keine Rolle.