Schenkung zurück fordern bei groben Undank?
Es schildert sich folgender Sachverhalt:
-Es wurde eine Wohnung von Tante und Onkel gekauft. Der Kaufpreis wurde von den Verkäufern auf 90.000 Euro gesetzt.
-Nach Kauf, forderte das Finanzamt eine Schenkungssteuer auf den Differenzbetrag, da die Immobilie nach Einschätzung einen Wert von 180.000 hat. Schenkungssteuer wurde bezahlt.
- im voraus wurde, auch im wissen vom Verkäufer, geplant die Immobilie in gegebener Zeit zu verkaufen, da sie schlicht zu klein ist. Modernisierungskredit wurde mit aufgenommen, da der Verkauf eigentlich erst in einigen Jahren passieren sollte.
-auf Grund von starken Problem mit den Nachbarn (gleichzeitig andere Wohnung von Onkel und Tante gekauft (Schwester)) und weiterer Familienplanung sollte die Immobilie jetzt nun schon nach 1/2 Jahr verkauft werden. Verkäufer wurden gefunden und zahlen 295.000. Wert würde durch Wertermittlung errechnet.
Kurz vor Kaufvertragsentwurf erhielten wir ein Schreiben vom Rechtsanwalt (durch Tante und Onkel beauftragt) das die Schenkung (lag ja eigentlich nicht zu Grunde) zurück gewickelt werden soll auf Grund von groben Undank. ( Immobilie sollte in Familie bleiben) man teilte uns eine Frist von 7 Tagen mit, in denen wir den Notar beauftragen sollen für die Rückwicklung.
Ist so eine Rückwicklung rechtens ? Ist man verpflichtet so etwas hinzunehmen, Mal abgesehen von dem Fakt, dass die eigene Familie hinterlistig einen Rechtsanwalt beauftragt ohne vorherigen Kontakt.
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2 Antworten
Deine Beschreibung ist hinreichend wirre, um den Leser genügend zu irritieren, dass am Ende nicht mehr klar ist, wer eigentlich kauft und verkauft.
Soviel glaube ich verstanden zu haben:
- Onkel und Tante hatten eine Immobilie.
- Diese haben sie Dir für 90 kEUR verkauft.
- Das Finanzamt dachte, das ist teurer und hat die Differenz zu einem Marktpreis als Schenkung gesehen, die mit Schenkungssteuer belegt wurde.
- Du hast die Schenkungssteuer bezahlt.
- Die ursprüngliche Idee (aber nur mündlich kommuniziert) war, über eine Modernisierung die Immobilie hübsch zu machen und dann zu verkaufen.
- Nun kommt der Verkauf aber früher und Ihr habt Käufer gefunden, die 295 kEUR zahlen wollen.
Wo ist hier der grobe Undank? Wenn der notarielle Kaufvertrag zur Immobilie nicht eine Bedingung formulierte, dass die Immobilie in der Familie bleiben soll (z.B. über ein Vorkaufsrecht für Angehörige), gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Rückabwicklung der Schenkung oder des Immobilienkaufs.
§530 BGB gewährt zwar die Rückabwicklung der Schenkung, aber es gab ja auch eine Kauftransaktion. Daher ist die Immobilie sehr wahrscheinlich nicht Gegenstand der Rückabwickung (da sie ja nicht geschenkt wurde), sondern nur der Betrag der weiteren 90 kEUR (die die Schenkung als Preisnachlass darstellten).
Natürlich beissen sich die Tante und der Onkel wahrscheinlich jetzt in ein empfindliches Körperteil, da sie Dir für 90 kEUR zzgl. Schenkungssteuer für die restlichen 90 kEUR eine Immobilie zum Wert von 295 kEUR überlassen haben, aber "grober Undank" ist das nicht wirklich.
Onkel und Tante müssten klagen, um ihren Anspruch durchzusetzen. Ihr beauftragt natürlich keinen Notar mit einer Rückabwicklung, sondern verkauft die Immobilie wie geplant an die Interessenten. Dagegen müssten Onkel und Tante eine einstweilige Verfügung erwirken, sowie Recht in der Sache der Rückabwicklung erhalten. Sucht die Hilfe eines Notars/Anwalts in dieser Sache, der Euch begleitet.
Vielen Dank für die sehr gute und hilfreiche Antwort. Das hat uns schon einmal den ersten Schock etwas verdaulichen gemacht.
1.Tatsächlich ist es so das im Kaufvertrag ein dingliches Vorverkaufsrecht für meine Schwester vereinbart wurde, dieses hat der Notar allerdings versäumt ins Grundbuch eintragen zu lassen. Meine Schwester ist allerdings trotzdem mündlich gegenüber uns davon zurück getreten, da kein Interesse besteht.
2. D.h. ich stehe nicht in der Pflicht auf den Brief des Rechtsanwalts und seine Forderung zu reagieren, Frist ist der 18.2 der Brief kam per Einschreiben am 11.2 ?
Wir werden uns natürlich in den nächsten Tagen trotzdem zusätzlich durch einen Anwalt vertreten/beraten lassen
Da müssen immer die individuellen Umstände abgewogen werden, und eine Rechtsberatung im Einzelfall gibt es hier nicht.
Grundsätzlich kann aber auch eine Veräußerungsabsicht einen groben Undank darstellen (OLG Frankfurt 8 U 172/94).