Guten Abend zusammen,
ich tu mich etwas schwer mit der umsatzsteuerlichen Einordnung der Rechung eines Dienstleisters mit Sitz in den USA.
Auf der Rechnung ist weder Ust-ID des Rechnunsstellers noch des Leistungsempfängers (meine) enthalten. Es ist auch kein Hinweis auf die VAT vermerkt, lediglich die "Sales Tax" mit Betrag Null.
Meine Überlegung: Eine Rechnung aus einem Drittland fällt automatisch unter das Reverse Charge Verfahren. Die Angabe der Ust-IDs (das rechungsstellende Unternehmen hat keine, daher wäre in diesem Fall wohl die US Tax-ID angemessen) ist für Anwendung des Reverse Charge bei Rechnungen aus Drittländern nach meinem Verständnis keine Voraussetzung. Ebenso kann die Erwähnung einer Klause zur entsprechenden Steuerschuld des Leistungsempfängers nicht vorausgesetzt werden. Das heißt ich bin nach Reverse Charge Steuerschuldner.
Damit muss ich die Ust abführen, laufe aber Gefahr aufgrund der unvollständigen Rechnung keine Vorsteuer geltend machen zu können. Sprich einfach 19% draufzuzahlen.
Natürlich habe ich beim rechnungsstellenden Unternehmen um Klärung gebeten. Hier kam der Hinweis, dass man derzeit noch keine Ust bzw. EU-weit noch keine VAT einzöge, da man sich noch im Antragsprozess der umsatzsteuerlichen Anmeldung hierzulande befände.
Ich weiß nicht wirklich, wie ich das einordnen soll. Scheinbar wurde ja nie irgendwo auf der Welt auf den Rechnungsbetrag eine Steuer gezahlt.
Meinem Verständnis nach bin ich Steuerschuldner und muss die Rechnung nach Reverse Charge behandeln - dann würde ich mir eine andere Kooperationsfirma suchen, die Ust-rechtlich in der EU gemeldet ist und richtige Rechnungen ausstellt.
Die andere Variante wäre, dass die Rechnung Ust-rechtlich gar keine Relevanz hat und ich sie einfach ignorieren kann. Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.
Ich freue mich über eine fachkundige Aufklärung und entschuldige mich, falls ich hier irgendwo auf dem Schlauch stehe - ist schon spät.
Vielen Dank für Eure Hilfe schon im Voraus.
Schönen Abend/Gute Nacht,
Jotefkah
Bei RC ist das anders, weil da kein Geld "kommt". Die Vorsteuer wird in derselben UStVA abgezogen, wie die Umsatzsteuer entsteht. Die Auswirkung ist also - unabhängig von der Gewinnermittlunsart - Null.
Übrigens haben wir hier kein RC:
Vermutlich ist das der Schlepper, von dem hier neuerdings täglich die Rede ist. Das ist dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Aber da funktioniert es mit der USt und der Vorsteuer genauso.